Die Mitglieder von Organen der Stiftung müssen dem zugehörigen Organ umgehend Mitteilung erstatten, sofern sie sich bei Abstimmungen persönlich oder über Beziehungen zu Dritten oder Verwandten bis zum dritten Grad in einem Interessenskonflikt mit der Stiftung befinden und sich von der Abstimmung enthalten.
Sofern der Interessenskonflikt nicht temporär ist oder eine Unterlassung der Meldung stattgefunden hat, kann das zugehörige Organ in Bezug auf den Schweregrad des Interessenskonflikt und der vorhersehbaren Dauer Maßnahmen zur Amtsenthebung oder zum Amtsverlust veranlassen.
Die Ernennung der Mitglieder der Organe der Stiftung von Seiten anderer Institutionen bringt weder eine Vertretung der Institutionen mit sich, die die Ernennung getätigt haben, noch Mandatsbeschränkungen gegenüber dieser.