Im Falle der Auflösung der Stiftung wird das restliche Vermögen an Musikinstitutionen der zwei Provinzen, die von den Gründungsmitgliedern angegeben werden, abgetreten.
Der Rücktritt eines Stiftungs- oder außerordentlichen Mitgliedes ist nur dann möglich, wenn dieser ein Jahr vorher mitgeteilt worden ist, wobei die finanziellen Verpflichtungen für die nächsten zwölf Monate eingehalten werden müssen.