Die Stiftung verwendet zur Ausübung ihrer Tätigkeit:
a) die Erträge aus dem Stiftungsvermögen;
b) die Beiträge des Staates;
c) die jährlich vorgesehenen Beiträge der Gründungsmitglieder, wie im Artikel 3 dieses Statutes vorgesehen;
d) die finanziellen Beiträge der außerordentlichen Mitglieder;
e) Finanzierungen und Beiträge jeglicher Art von Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher oder privatrechtlicher Natur;
f) die Betriebserträge.
Der jährliche Haushaltsüberschuss kann den Rückstellungen zugewiesen und für eventuelle zukünftige Spesen und den Ankauf notwendiger Investitionsgüter, die für die Ausübung der eigenen Tätigkeit erforderlich sind, sowie für die Aufstockung des Stiftungskapitals verwendet werden.