Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
Innerhalb 30. November eines jeden Jahres muss der Haushaltsvoranschlag genehmigt werden; innerhalb 30. April des neuen Haushaltsjahres muss die Abschlussrechnung gemeinsam mit dem Tätigkeitsbericht genehmigt werden.
Die Abschlussrechnung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer und der Haushaltsvoranschlag mit dem Bericht über die zukünftige Tätigkeit müssen innerhalb 15. Mai beziehungsweise 15. Dezember eines jeden Haushaltsjahres den Mitgliedern übermittelt werden.
Die Ausgaben der Stiftung dürfen das Ausmaß des Haushaltsvoranschlages und dessen Abänderungen nicht überschreiten. Die Mitglieder übernehmen keine finanzielle Haftung für jene Beträge, welche die regelmäßig überwiesenen Summen überschreiten.