1. Anspruch auf das Familiengeld hat der Elternteil oder die Betreuungsperson, welche bei Antragstellung seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ununterbrochen wohnhaft ist. Alternativ muss diese Bedingung von dem anderen Elternteil erfüllt werden, der im Familienbogen des Antragstellers eingetragen ist. Die Anforderung des fünfjährigen Aufenthalts muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.
2. Alternativ zum fünfjährigen Wohnsitz wird der historische meldeamtliche Wohnsitz von fünfzehn Jahren anerkannt, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausgeht.
3. Das Familiengeld steht unter der Voraussetzung zu, dass das Kind in Südtirol wohnhaft ist, tatsächlich im gemeinsamen Haushalt mit der antragstellenden Person lebt und auf ihrem Familienbogen aufscheint. Im Falle einer Adoption beginnt der dreijährige Bezugszeitraum ab dem in der Verfügung des Jugendgerichtes angegebenen Adoptionsdatum. Bei einer Adoption des Kindes innerhalb seines ersten Lebensjahres wird der Gewährungszeitraum des Beitrages gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a) berechnet.
4. Das Familiengeld steht auch für die auf Vollzeit zur Betreuung überlassenen Kinder zu, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen, sofern die anderen Voraussetzungen laut Absatz 3 erfüllt sind. Im Falle einer Überlassung zur Betreuung beginnt der Bezugszeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem laut der entsprechenden Verfügung die Betreuung beginnt. Wenn die Überlassung zur Betreuung des Kindes innerhalb seines ersten Lebensjahres verfügt wurde, wird der Gewährungszeitraum des Beitrages gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a) berechnet.
5. Das Familiengeld wird unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft gewährt.