(1) Die Gesamthöhe der Gebühr wird wie folgt festgelegt:
a) bei einer dauerhaften Besetzung wird der Grundtarif entsprechend der Wichtigkeitskategorie mit dem Wirtschaftlichkeitskoeffizienten multipliziert; der daraus resultierende Betrag wird seinerseits mit den Quadrat- oder Laufmetern multipliziert,
b) bei einer zeitweiligen Besetzung wird der Grundtagessatz entsprechend der Wichtigkeitskategorie mit dem Wirtschaftlichkeitskoeffizienten multipliziert; der daraus resultierende Betrag wird in Stunden unterteilt, wenn die Besetzungsdauer weniger als 24 Stunden beträgt, und schließlich mit den Quadrat- oder Laufmetern multipliziert.