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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. August 2021, Nr. 241)
Verordnung über die Anwendung der Vermögenssteuer für Konzessionen und Genehmigungen

 

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. August 2021, Nr. 33.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)  

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erteilung, die Erneuerung und den Widerruf der Konzessionen und Genehmigungen für die Besetzung öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund. Sie legt ferner die Kriterien zur Festlegung und Anwendung der Vermögenssteuer in Durchführung von Artikel 1 Absatz 816 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, n. 160, in geltender Fassung, fest.

(2) Diese Verordnung gilt für alle zeitweiligen oder dauerhaften genehmigten oder widerrechtlichen Besetzungen öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch Untergrund und Luftraum, die zum öffentlichen Gut oder zum unveräußerlichen Vermögen des Landes gehören; eingeschlossen sind die Eisenbahnlinien, die in die Zuständigkeit des Landes fallen sowie private Grundstücke, die mit der gesetzmäßig begründeten Dienstbarkeit des öffentlichen Durchgangs belastet sind. Ferner gilt die Verordnung für die Besetzung öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch Untergrund und Luftraum, die zum öffentlichen Gut des Staates – Bereich Straßen gehören, wofür die Befugnisse des Staates im Bereich Straßenwesen dem Land übertragen wurden.

(3) Abschnitte von Staats- und Landesstraßen innerhalb von Siedlungen mit mehr als 10.000 Einwohnern fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

Art. 2 (Dauerhafte und zeitweilige Besetzungen)

(1) Als dauerhafte Besetzungen gelten ständige Besetzungen mit oder ohne Errichtung von Bauwerken, die sich über mindestens ein Jahr erstrecken. Diese Besetzungen sind konzessionspflichtig.

(2) Als zeitweilige Besetzungen gelten auch mit der Errichtung von Bauwerken verbundene Besetzungen, die sich über weniger als ein Jahr erstrecken. Die Besetzungen betreffend Baustellen sind immer als zeitweilig zu betrachten, unabhängig von ihrer Dauer. Diese Besetzungen müssen genehmigt werden.

Art. 3 (Antragstellung)

(1) Wer – auch nur zeitweilig - öffentliche Straßen und Flächen sowie öffentlichen Grund, auch Untergrund und Luftraum, oder private Grundstücke, die mit der gesetzmäßig begründeten Dienstbarkeit des öffentlichen Durchgangs belastet sind, besetzen will, muss bei der zuständigen Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung einen entsprechenden Antrag stellen.

(2) Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

a) direkt beim zuständigen Landesamt,

b) per Post,

c) über die zertifizierte elektronische Post an die PEC-Adresse des zuständigen Landesamtes; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Übermittlung einer Kopie der Identitätskarte,

d) über die gewöhnliche E-Mail-Adresse an die gewöhnliche E-Mail-Adresse des zuständigen Landesamtes; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Übermittlung einer Kopie der Identitätskarte.

(3) Die Stempelmarken müssen gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen beglichen werden.

(4) Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Personalien, Wohnsitz oder Domizil, E-Mail-Adresse oder PEC-Adresse und Steuernummer des/der Antragstellenden,

b) genaue Lage des Grundstücks, des Bahn- oder des Straßenabschnitts - in letzterem Fall mit der Angabe, ob es sich um eine Staats- oder eine Landesstraße handelt, mit Angabe der Straßennummer, des Straßennamens und der Kilometerzahl - oder des Grundes, der besetzt werden soll, mit Angabe der betreffenden Quadrat- oder Laufmeter,

c) Art und Dauer der Besetzung sowie Begründung der Besetzung, Zweckbestimmung des Bauwerks, das eventuell errichtet werden soll und Modalitäten für die Nutzung.

(5) Dem Antrag ist die erforderliche technische Dokumentation beizulegen.

(6) Ist der Antrag unvollständig, so wird der/die Betroffene aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb von 15 Tagen nachgekommen, wird der Antrag archiviert.

Art. 4 (Erteilung der Konzession oder Genehmigung)

(1) Die Konzessionen und die Genehmigungen werden von den zuständigen Organisationseinheiten für Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung erteilt. Die entsprechenden Maßnahmen enthalten folgende Angaben:

a) Dauer der Besetzung und vorgesehene Nutzung,

b) genaues Ausmaß der Besetzung in Quadrat- oder Laufmetern,

c) Auflagen, die der Inhaber/die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung erfüllen muss.

(2) Bei jeder Konzession oder Genehmigung sind ferner die in Absatz 3 genannten allgemeinen Vorschriften sowie die technischen und besonderen Vorschriften zu beachten, die von Fall zu Fall je nach Art der Konzession oder Genehmigung festzulegen sind, unter Berücksichtigung der einschlägigen spezifischen technischen Vorschriften. Bei Erteilung der Konzession muss der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin das Auflagenheft mit den einzuhaltenden Bedingungen und besonderen Vorschriften als Zeichen der Annahme unterzeichnen.

(3) Die Gewährung der Konzession oder die Genehmigung erfolgt:

a) befristet: bei Konzessionen beträgt die Höchstdauer 29 Jahre,

b) unbeschadet der Rechte Dritter,

c) mit der Verpflichtung des Inhabers/der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung, allfällige Schäden zu ersetzen, die durch die Tätigkeiten entstehen, für deren Durchführung der öffentliche Grund besetzt wird,

d) mit Vorbehalt des Rechts des Landes, falls erforderlich, weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, einschließlich einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer nicht verzinslichen Kaution oder durch Leistung einer Bürgschaft für die Wiederherstellung des Zustands vor der Besetzung.

(4) Die Höhe der allfälligen Kaution oder Bürgschaft wird jeweils vom zuständigen Landesamt festgesetzt, das die Auferlegung dieser Verpflichtung begründet, falls dies beantragt wird.

(5) Körperschaften und Gesellschaften, die öffentliche Dienste versehen, können nach Leistung einer einmaligen Bürgschaft von der Hinterlegung der für die einzelnen Anträge zu leistenden Kautionen befreit werden.

Art. 5 (Abkommen mit Körperschaften und Gesellschaften)

(1) Das Land kann mit Körperschaften und Gesellschaften allgemeine Abkommen treffen, welche die Konzessionen zur Besetzung öffentlichen Grundes regeln. Aufrecht bleibt die Pflicht des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin, für jedes zu errichtende Bauwerk bzw. jede zu errichtende Gruppe von Bauwerken den entsprechenden Antrag mit den Angaben und Anlagen laut Artikel 3 zu stellen.

Art. 6 (Pflichten des Inhabers/der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung)

(1) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung ist verpflichtet, diese Verordnung, die geltenden einschlägigen technischen Vorschriften und die in der Konzession oder Genehmigung enthaltenen Vorschriften über die Nutzungsart zu beachten.

(2) Bei Besetzungen, die mit der Errichtung von Bauwerken verbunden sind, ist der Inhaber/die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung verpflichtet, nach der Besetzung auf eigene Kosten den früheren Zustand der Fläche wiederherzustellen und eventuell dort gelagertes Material zu entfernen.

(3)Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die öffentliche Fläche oder den öffentlichen Grund, auch Untergrund und Luftraum so nutzen, dass andere nicht in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder behindert werden und Dritten kein Schaden zugefügt wird. Er/Sie muss außerdem für die einwandfreie Instandhaltung der errichteten Bauwerke sorgen.

(4) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die Urkunden und sonstigen Dokumente, welche die Rechtmäßigkeit der Besetzung nachweisen, aufbewahren und sie auf Aufforderung des von der Landesverwaltung beauftragten Personals vorweisen. Er/Sie muss außerdem den Verlust, die Zerstörung oder die Entwendung dieser Schriftstücke unverzüglich der Landesverwaltung melden, die daraufhin auf Kosten des/der Betroffenen ein Duplikat ausstellt.

Art. 7 (Verfall der Konzession und der Genehmigung)

(1) Die Konzession und die Genehmigung verfallen, wenn:

a) der Inhaber/die Inhaberin oder seine/ihre Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen die darin enthaltenen Auflagen nicht erfüllen,

b) ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Besetzung von Grund vorliegt,

c) vom Recht auf Besetzung rechtswidrig Gebrauch gemacht wird oder seine Ausübung im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften und Verordnungen steht,

d) die Raten der Gebühr laut den Artikeln 14 und folgende und die Verzugszinsen laut Artikel 29 nicht fristgerecht gezahlt werden.

Art. 8 (Widerruf oder Verzicht der Konzession oder Genehmigung)

(1) Das Land kann jederzeit, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein, die Konzession oder Genehmigung widerrufen oder ändern, sofern die Besetzung aus Gründen öffentlichen Interesses nicht mehr oder nur mehr unter anderen Bedingungen möglich ist. Die begründete schriftliche Mitteilung erfolgt normalerweise mit einer Vorankündigung von mindestens fünf Tagen. Der Widerruf wird von der zuständigen Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung verfügt.

(2) Die Widerrufsmaßnahme wird dem Inhaber/der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung zugestellt, mit Angabe der Frist, innerhalb welcher der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss. Sorgt der/die Betroffene nicht selbst dafür, erfolgt dies von Amts wegen und die Kosten dafür gehen zu seinen/ihren Lasten. Der Widerruf gibt Anrecht auf die Rückerstattung der im Voraus gezahlten Gebühr, begründet jedoch keinen weiteren Anspruch auf Entschädigung.

(3) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung kann durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung auf die Besetzung verzichten. Erfolgt der Verzicht vor Beginn der Rechtswirkung der Konzession oder Genehmigung, wird die eventuell bereits entrichtete Gebühr oder hinterlegte Kaution rückerstattet bzw. die Bürgschaft gelöscht. Die für die Erteilung der Konzession oder Genehmigung entrichteten Gebühren werden nicht rückerstattet. Ist die Besetzung zum Zeitpunkt des Verzichts schon im Gang, wird die bereits entrichtete Gebühr nicht rückerstattet. Der Verzicht ist nicht rechtswirksam, wenn der Inhaber/die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung nicht für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sorgt. Sind damit Bauarbeiten am Grundstück, an der Eisenbahntrasse, am Straßengelände oder am entsprechenden Zubehör verbunden, so muss zuvor die Zustimmung des zuständigen Landesamtes eingeholt werden.

(4) Die allfälligen Sicherheitsleistungen werden freigestellt, sobald festgestellt ist, dass der frühere Zustand ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde und keine Schäden vorliegen.

(5) Hat der Inhaber/die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung die festgesetzten Vorschriften und Bedingungen nicht erfüllt und Schäden am Grundstück, Straßen- oder Eisenbahngelände oder am entsprechenden Zubehör verursacht, so ist das Land berechtigt, unbeschadet des Ersatzes des gesamten Schadens, den Kautionsbetrag ganz oder teilweise einzubehalten oder seinen durch Bürgschaft gesicherten Anspruch vorauszuklagen. Wird eine solche Maßnahme Körperschaften oder Gesellschaften gegenüber ergriffen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 eine einmalige Bürgschaft geleistet haben, so muss diese bis zur vorgesehenen Höhe ergänzt werden.

Art. 9 (Durchführung der Bauarbeiten)

(1) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die Bauarbeiten innerhalb eines Jahres ab Datum der Erteilung abschließen, sofern im entsprechenden Akt keine anderen Fristen festgesetzt sind.

(2) Die Frist für die Durchführung von Bauarbeiten, für die eine Genehmigung oder Konzession erforderlich ist, kann bei Ablauf erneuert werden. Im Antrag sind die Eckdaten des Aktes, dessen Erneuerung beantragt wird, anzugeben.

(3) Ist bei Genehmigungen eine Besetzung über die festgesetzte Frist hinaus erforderlich, so muss der/die Betroffene einen Antrag auf Verlängerung mit Angabe der entsprechenden Dauer stellen.

(4) Bei Konzessionen muss der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Durchführung der Bauarbeiten mindestens 30 Tage vor Ablauf eingereicht werden.

(5) Die zuständige Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung überwacht die Durchführung der Bauarbeiten. Zu diesem Zweck haben die Kontrollbeauftragten freien Zugang zum Eigentum, auf dem die Bauarbeiten durchgeführt werden.

Art. 10 (Erneuerung der Konzession)

(1) Will der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin keine Erneuerung der Konzession beantragen, so ist dies mindestens 30 Tage vor Ablauf der Konzession laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der zuständigen Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung mitzuteilen.

Art. 11 (Eintritt in das Konzessions- oder Genehmigungsverhältnis)

(1) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 ist die Konzession oder Genehmigung zur Besetzung öffentlicher Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch als Untergrund und Luftraum, nicht übertragbar.

(2) Verstirbt der Inhaber/die Inhaberin einer Konzession oder Genehmigung oder tritt dieser/diese das Eigentum an der unbeweglichen Sache oder die Tätigkeit, in Bezug auf welche die Besetzung gewährt wurde, an Dritte ab, so müssen die Berechtigten oder die Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen dies rechtzeitig mitteilen, damit die Konzession umgeschrieben oder eine neue Genehmigung erteilt werden kann. Diese Mitteilung muss die Eckdaten der jeweiligen Konzession bzw. Genehmigung enthalten.

(3) Die Umschreibung der Konzession erfolgt durch die zuständige Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung.

(4) Der neue Inhaber/Die neue Inhaberin der Konzession oder Genehmigung muss die gesamte Gebühr und jeden anderen mit der Konzession oder Genehmigung zusammenhängenden Betrag bezahlen, sollten diese nicht schon vom vorherigen Inhaber/von der vorherigen Inhaberin bezahlt worden sein.

Art. 12 (Änderung des Domizils)

(1) Ändert der Inhaber/die Inhaberin einer Konzession oder Genehmigung sein/ihr Domizil, so muss dies unverzüglich der zuständigen Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung mitgeteilt werden.

Art. 13 (Zuständigkeiten der Organisationseinheiten Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung)

(1) Die zuständigen Organisationseinheiten für Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung:

a) überwachen und kontrollieren die Besetzungen von öffentlichen Straßen und Flächen sowie von öffentlichem Grund, auch Untergrund und Luftraum,

b) aktualisieren laufend die Register der Konzessionen und Genehmigungen.

(2) Aus den Registern laut Absatz 1 Buchstabe b) gehen hervor: Grundstück, Eisenbahntrasse, Straße, Ort, Kilometerzahl, Straßenseite, Vor- und Zuname, Domizil und Steuernummer des Inhabers/der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung, Gegenstand der Besetzung, Ausmaß der betreffenden Fläche, Datum und Nummer des Aktes, Ablauf der Konzession oder Genehmigung.

2. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen und Gebühren

Art. 14 (Gebührenbefreiung)

(1) Gebührenfrei ist die Besetzung durch Balkone, Veranden, Erker und ähnliche ortsfeste Bauteile sowie mit Markisen zum Schutz von Balkonen.

(2) Ebenso gebührenfrei sind:

a) Besetzungen durch und für den Staat, die Regionen, die Provinzen, die Gemeinden und -verbunde sowie durch und für religiöse Einrichtungen für die staatlich zugelassene Religionsausübung,

b) Besetzungen durch und für die öffentlichen Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, für einschlägige Betreuungs-, Vorsorge-, Gesundheits-, Erziehungs-, kulturelle und Forschungszwecke,

c) Besetzungen durch Schilder, die auf Bahnhöfe, Haltestellen oder Fahrpläne für öffentliche Beförderungsmittel hinweisen, Besetzungen durch Verkehrsschilder, durch Uhren, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie durch Fahnenstangen für institutionelle Fahnen,

d) Besetzungen durch Fahrzeuge für den öffentlich-konzessionierten Linienverkehr sowie Gespannfuhrwerke auf den ihnen zugewiesenen Stell- und Parkplätzen,

e) Besetzungen durch Zufahrten und Zugänge,

f) Besetzungen durch Anschlüsse an öffentliche Versorgungsnetze oder mit öffentlichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge, wobei Artikel 25 unberührt bleibt,

g) Besetzungen durch Personenkraftwagen für den öffentlichen Transport auf öffentlichem, für diesen Zweck bestimmten Grund,

h) gelegentliche Besetzungen für einen den ortspolizeilichen Verordnungen entsprechenden Zeitraum und Besetzungen durch Parken von Fahrzeugen für die zum Auf- und Abladen von Waren erforderliche Zeit,

i) Besetzungen durch Anlagen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wenn bei der Gewährung der Konzession oder Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen wurde, dass diese Anlagen bei Ablauf der Konzession oder Genehmigung unentgeltlich an das Land übergehen,

j) Besetzungen von Friedhofsgrund,

k) Besetzungen durch fixe oder einziehbare Markisen und ähnliche Vorrichtungen,

l) dauerhafte und zeitweilige Besetzungen des Untergrundes durch Wasserleitungen, die für die Landwirtschaft notwendig sind,

m) Besetzungen durch Parabolspiegel, Werbetafeln oder Werbetransparente und andere Werbemittel,

n) Besetzungen durch Bauwerke von besonderem künstlerischen, historischen oder ethnografischen Wert, die auf Vorschlag der Landesabteilung Denkmalpflege vorgenommen werden,

o) Besetzungen durch öffentliche oder private Hörfunksender oder durch andere öffentliche Körperschaften, die mit dem Land eigene Verträge zur Information der Bevölkerung im Fall von Naturkatastrophen unterzeichnet haben,

p) Besetzungen durch ober- und unterirdisch geführte Verkabelungen oder Leitungen entlang von Straßen, wobei Artikel 25 unberührt bleibt,

q) Besetzungen, die nicht auf die Ausübung einer Handelstätigkeit zurückführbar sind,

r) Besetzungen von Mobiltelefonbetreibern in Tunnels,

s) Besetzungen von Grünflächen,

t) Besetzungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten,

u) Besetzungen für politische, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.

Art. 15 (Gebührenpflichtige Rechtsträger)

(1) Die Gebühr ist vom Inhaber/von der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung oder, sofern nicht vorhanden, vom faktischen Besetzer/von der faktischen Besetzerin zu entrichten, auch bei widerrechtlichen Besetzungen. Sie wird im Verhältnis zur Fläche berechnet, die effektiv der öffentlichen Nutzung entzogen wurde.

Art. 16 (Klassifizierung der Besetzungen)

(1) Die Gebühr wird nach Wichtigkeit des besetzten Grundes gestaffelt. Zu diesem Zweck werden die in Artikel 1 Absatz 2 angeführten Straßen, Flächen und Gründen den folgenden Kategorien zugeordnet:

a) I. Kategorie: umfasst die Autobahnen, die erstrangigen Freilandstraßen und die innerstädtischen Durchgangsstraßen gemäß der Einteilung laut Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285,

b) II. Kategorie: umfasst den gesamten öffentlichen Grund, der nicht unter die I. Kategorie laut Buchstabe a) fällt,

c) III. Kategorie: umfasst sämtliche Güter des unveräußerlichen Vermögens und Kulturgüter.

Art. 17 (Staffelung der Gebühr)

(1) Für die Festsetzung der Gebühr werden die in der Konzession oder Genehmigung vorgesehene Art der Besetzung und die betreffende Fläche in Quadrat- oder Laufmetern berücksichtigt. Bei Dezimalstellen über 5 wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet. Besetzungen im Ausmaß von insgesamt weniger als einem halben Quadrat- oder Laufmeter sind gebührenfrei.

Art. 18 (Dauerhafte und zeitweilige Besetzungen)

(1) Die Gebühr für dauerhafte Besetzungen wird nach Kalenderjahren entrichtet; für jedes Jahr entsteht eine eigene, auf den gewährten Besetzungszeitraum bezogene Gebührenpflicht.

(2) Bei zeitweiligen Besetzungen hängt die Gebühr vom Ausmaß der besetzten Fläche ab und wird nach Besetzungsdauer auf der Basis der Tagessätze gestaffelt.

Art. 19 (Festlegung des Grundtarifs)

(1) Für zeitweilige Besetzungen, die in Quadratmetern ausgedrückt werden, beträgt der Tagessatz pro Quadratmeter:

a) 2,7404 Euro für die I. Kategorie,

b) 1,3703 Euro für die II. Kategorie.

(2) Für zeitweilige Besetzungen, die in Laufmetern festgesetzt werden, beträgt der Tagessatz pro Laufmeter:

a) 0,0595 Euro für die I. Kategorie,

b) 0,0356 Euro für die II. Kategorie.

(3) Bei Besetzungen für eine Dauer von weniger als 24 Stunden wird der Tarif auf der Basis der effektiven Stunden der Besetzung festgelegt.

(4) Für dauerhafte Besetzungen, die in Quadratmetern ausgedrückt werden, beträgt der Jahrestarif pro Quadratmeter:

a) 46,4678 Euro für die I. Kategorie,

b) 23,2337 Euro für die II. Kategorie.

(5) Für dauerhafte Besetzungen, die in Laufmetern ausgedrückt werden, beträgt der Jahrestarif pro Laufmeter:

a) 0,4171 Euro für die I. Kategorie,

b) 0,2147 Euro für die II. Kategorie.

(6) Der Grundtarif für dauerhafte und zeitweilige Besetzungen der III. Kategorie beträgt 10,00 Euro pro Quadratmeter.

(7) Der Grundtarif wird jährlich in Höhe von 100 Prozent aktualisiert, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.

Art. 20 (Wirtschaftlichkeitskoeffizient)

(1) In der Tabelle A sind die für die verschiedenen Aktivitäten oder Zwecke der Besetzung vorgesehenen Wirtschaftlichkeitskoeffizienten angegeben; diese Koeffizienten werden mit dem für die einzelnen Kategorien festgelegten Grundtarif multipliziert.

Art. 21 (Tankstellen)

(1) Bei Besetzungen durch Tankstellen gilt als Bezugsfläche für die Festlegung der Gebühr das gesamte aus der Konzession hervorgehende Tankstellenareal. Die Besetzung durch einzelne Zapfsäulen, durch die entsprechenden unterirdischen Tanks sowie durch andere Strukturen und Anlagen wird nicht getrennt berücksichtigt.

Art. 22 (Festlegung der Gesamtgebühr)

(1) Die Gesamthöhe der Gebühr wird wie folgt festgelegt:

a) bei einer dauerhaften Besetzung wird der Grundtarif entsprechend der Wichtigkeitskategorie mit dem Wirtschaftlichkeitskoeffizienten multipliziert; der daraus resultierende Betrag wird seinerseits mit den Quadrat- oder Laufmetern multipliziert,

b) bei einer zeitweiligen Besetzung wird der Grundtagessatz entsprechend der Wichtigkeitskategorie mit dem Wirtschaftlichkeitskoeffizienten multipliziert; der daraus resultierende Betrag wird in Stunden unterteilt, wenn die Besetzungsdauer weniger als 24 Stunden beträgt, und schließlich mit den Quadrat- oder Laufmetern multipliziert.

Art. 23 (Begünstigungen und Ermäßigungen)

(1) Bei Besetzungen für eine Dauer von weniger als 24 Stunden richtet sich die Gebühr nach den beanspruchten Stunden. Bei Besetzungen für eine Dauer von 15 bis 29 Tagen wird die Gebühr um 20 Prozent ermäßigt. Bei Besetzungen für eine Dauer ab 30 Tagen wird die Gebühr um 50 Prozent ermäßigt.

Art. 24 (Festlegung der Mindestgebühr)

(1) Die geschuldete Mindestgebühr darf nicht weniger als 75,00 Euro ausmachen. Dieser Betrag wird jährlich in Höhe von 100 Prozent aktualisiert, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.

(2) Ist die Gebühr für zeitweilige Besetzungen höher als die Jahresgebühr für dauerhafte Besetzungen, wird letztere angewandt. Betrifft die zeitweilige Gebühr zwei darauffolgende Jahre, so wird nur eine Jahresgebühr berechnet.

Art. 25 (Besondere Kriterien zur Festlegung der Gebühr für Besetzungen durch öffentliche Versorgungsbetriebe)

(1) Für Besetzungen vonseiten öffentlicher Versorgungsbetriebe mit Kabeln und Leitungen und für Besetzungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Versorgung notwendig sind, beträgt die Gebühr 20 Prozent des Betrages, der folgendermaßen berechnet wird: Einheitstarif von 1,50 Euro multipliziert mit der Gesamtanzahl der Nutzungen der Gemeinden. Die Gesamthöhe der Jahresgebühren darf keinesfalls 800,00 Euro unterschreiten.

(2) Der Betrag laut Absatz 1 wird jährlich in Höhe von 100 Prozent neu berechnet, und zwar auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise.

(3) Die öffentlichen Versorgungsbetriebe müssen den Organisationseinheiten, welche die diesbezüglichen Verwaltungsakte ausgestellt haben, bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Zahl der Nutzungen, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, mitteilen. Betrieben, die nicht zur Zahlung der Mindestgebühr verpflichtet sind und dieser Mitteilung nicht innerhalb der Fälligkeit des 31. Jänners nachkommen, wird die Gebühr des vorhergehenden Jahres erhöht um 30 Prozent verrechnet.

Art. 26 (Besondere Bestimmungen)

(1) Die Bestimmungen laut den Artikeln 20 bis 25 gelten, unbeschadet dessen, was im Artikel 24 vorgesehen ist, nicht für Genehmigungen und Konzessionen, welche die Landesabteilung Vermögensverwaltung erteilt. Für diese gelten die Bestimmungen laut Tabelle B.

Art. 27 (Modalitäten und Fristen für die Entrichtung der Gebühr)

(1) Die Gebühr für dauerhafte Besetzungen wird gemäß den in der Konzession festgelegten Modalitäten eingezahlt.

(2) Die Gebühr für zeitweilige Besetzungen wird vor der Erteilung der Genehmigung und in jedem Fall vor Beginn der Bauarbeiten eingezahlt.

(3) Die eingezahlte Gebühr wird nicht rückerstattet, wenn die Besetzung aus Gründen, die dem/der Betroffenen zuzuschreiben sind, nicht erfolgt.

Art. 28 (Rückerstattung der Kosten für die Elektrizitätsversorgung von Kommunikationsanlagen in Tunneln)

(1) Konzessionsinhaber/ Konzessionsinhaberinnen, die für den Betrieb ihrer Kommunikationsanlagen in Tunneln elektrische Energie verwenden, die durch Anschluss an das Netz im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen gewonnen wird, müssen zur Rückerstattung der Kosten einen jährlichen Betrag in Höhe von 190,62 Euro pro Anlage entrichten.

(2) Dieser Betrag wird jährlich in Höhe von 100 Prozent auf der Basis des vom Zentralinstitut für Statistik ("ISTAT") am 31. Dezember des betreffenden Vorjahres ermittelten Index der Verbraucherpreise neu berechnet.

Art. 29 (Irreguläre oder nicht erfolgte Zahlung der Gebühr)

(1) Die zuständigen Organisationseinheiten für Straßendienst, Mobilität und Vermögensverwaltung überprüfen die vorgenommenen Zahlungen und sorgen nach Untersuchung des Sachverhalts und nach Einsichtnahme in die Konzession oder Genehmigung für die Berichtigung allfälliger sachlicher Fehler oder Rechnungsfehler und teilen dies unverzüglich den Betroffenen mit. Sie geben gleichzeitig die Modalitäten und Fristen für die ausstehenden Zahlungen bekannt und fordern die Betroffenen auf, die Zahlung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Schuldbetrag in die Abgabenrolle eingetragen.

(2) Auf die nicht gezahlten Beträge werden die Verzugszinsen eingefordert, die auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes berechnet werden.

Art. 30 (Strafgebühr für Besetzungen ohne Rechtstitel)

(1) Bei Besetzungen ohne Rechtstitel wird die geschuldete Gebühr zuzüglich 50 Prozent berechnet. Unberührt davon bleibt Artikel 20 Absätze 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung.

(2) Bei Verfall der Konzessionen oder Genehmigungen sowie bei Besetzungen, die über die festgelegte Frist hinausgehen oder die in Abweichung von der Konzession oder Genehmigung vorgenommen werden, gilt die Bestimmung laut Absatz 1.

(3) Für die Festlegung der geschuldeten Gebühr gilt eine widerrechtliche Besetzung als dauerhaft, wenn sie durch ortsfeste Bauwerke erfolgt ist, während bei einer zeitweiligen widerrechtlichen Besetzung angenommen wird, dass sie frühestens 30 Tage vor Aufnahme des Feststellungsprotokolls durch die zuständige Amtsperson vorgenommen wurde.

Art. 31 (Verfahren zur Anwendung der Strafgebühr für widerrechtliche Besetzungen)

(1) Wird eine widerrechtliche Besetzung festgestellt, so fordert die zuständige Organisationseinheit für Straßendienst, Mobilität oder Vermögensverwaltung den Besetzer/die Besetzerin auf, den besetzten Grund unverzüglich zu räumen und mahnt ihn/sie zur Entrichtung der Strafgebühr laut Artikel 30; dabei wird gemäß Artikel 29 verfahren.

Art. 32 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Konzessionen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, sind weiterhin gültig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den darin enthaltenden Vorschriften stehen. Die Entrichtung der vom zuständigen Landesamt festgestellten Gebühr kommt einer stillschweigenden Anerkennung der entsprechenden Maßnahmen gleich.

(2) Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Konzessionen und Genehmigungen finden die vorher geltenden einschlägigen Bestimmungen Anwendung. Soweit diese Verordnung günstigere Bestimmungen enthält, werden diese angewandt.

Art. 33 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2006, Nr. 33, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 34 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Tabelle A (Art. 20)

ART DER BESETZUNG

KOEFFIZIENT

 

 

Untergrund und Luftraum

5,0

Kioske für die Ausübung einer Handelstätigkeit oder Dienstleistung und entsprechende Parkflächen

0,5

Tankstellen

0,5

Besetzungen für die Ausübung von wirtschaftlichen und damit zusammenhängenden Tätigkeiten (nur dauerhafte Besetzungen)

0,1

Gerüste, Arbeitsgerüste und Baustellen (nur zeitweilige Besetzungen)

0,3

Installierungen für die Durchführung von Schaudarbietungen, Spielen und Unterhaltungsveranstaltungen (nur zeitweilige Besetzungen)

0,1

Zeitweilige Besetzungen durch Kioske oder durch Wanderhändler, durch öffentliche Lokale und durch Landwirte, die ihre Erzeugnisse direkt verkaufen (nur zeitweilige Besetzungen)

0,24

Öffentlicher Grund (nur zeitweilige Besetzungen – dieser Koeffizient wird in all jenen Fällen angewandt, in denen kein Koeffizient vorgesehen ist)

0,4

Tabelle B (Art. 26)

ART DER BESETZUNG

KOEFFIZIENT

 

Auf den Grundtarif anzuwendender Koeffizient

Wirtschaftliche Tätigkeit

0,10

Nicht wirtschaftliche Tätigkeit

0,04

 

Koeffizienten nach Kategorien

Nicht erschlossenes Gelände

0,40

Teilweise erschlossenes Gelände

0,80

Erschlossenes Gelände

1,00

 

Koeffizienten nach Einwohnern

Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern

1,00

Gemeinden mit über 1.500 und bis zu 10.000 Einwohnern

0,80

Gemeinden mit bis zu 1.500 Einwohnern

0,40

 

Koeffizienten nach Fläche (*)

bis zu 50 m²

1,00

von 50 bis 150 m²

0,10

von 151 bis 500 m²

0,05

von 501 bis 1.000 m²

0,025

über 1.000 m²

0,01

 

Koeffizienten nach Dauer (*)

bis 10 Tage

1,00

11 bis 30 Tage

0,10

31 bis 90 Tage

0,05

91 bis 365 Tage

0,025

über 365 Tage

0,01

 

 

(*) Dieser Koeffizient wird gestaffelt angewandt

 

 

 

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