(1) Die Gebühr ist vom Inhaber/von der Inhaberin der Konzession oder Genehmigung oder, sofern nicht vorhanden, vom faktischen Besetzer/von der faktischen Besetzerin zu entrichten, auch bei widerrechtlichen Besetzungen. Sie wird im Verhältnis zur Fläche berechnet, die effektiv der öffentlichen Nutzung entzogen wurde.