(1) Die Gebühr wird nach Wichtigkeit des besetzten Grundes gestaffelt. Zu diesem Zweck werden die in Artikel 1 Absatz 2 angeführten Straßen, Flächen und Gründen den folgenden Kategorien zugeordnet:
a) I. Kategorie: umfasst die Autobahnen, die erstrangigen Freilandstraßen und die innerstädtischen Durchgangsstraßen gemäß der Einteilung laut Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285,
b) II. Kategorie: umfasst den gesamten öffentlichen Grund, der nicht unter die I. Kategorie laut Buchstabe a) fällt,
c) III. Kategorie: umfasst sämtliche Güter des unveräußerlichen Vermögens und Kulturgüter.