(1) Bei Besetzungen ohne Rechtstitel wird die geschuldete Gebühr zuzüglich 50 Prozent berechnet. Unberührt davon bleibt Artikel 20 Absätze 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung.
(2) Bei Verfall der Konzessionen oder Genehmigungen sowie bei Besetzungen, die über die festgelegte Frist hinausgehen oder die in Abweichung von der Konzession oder Genehmigung vorgenommen werden, gilt die Bestimmung laut Absatz 1.
(3) Für die Festlegung der geschuldeten Gebühr gilt eine widerrechtliche Besetzung als dauerhaft, wenn sie durch ortsfeste Bauwerke erfolgt ist, während bei einer zeitweiligen widerrechtlichen Besetzung angenommen wird, dass sie frühestens 30 Tage vor Aufnahme des Feststellungsprotokolls durch die zuständige Amtsperson vorgenommen wurde.