1. Für die Gewährung der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) muss zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 folgende Voraussetzung erfüllt sein:
a) Der zuständige Sozialsprengel hat der antragstellenden Person oder einem Mitglied der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2 im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April die „Covid-19-Soforthilfe“ laut Artikel 54 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, für mindestens drei Monate in Höhe einer der folgenden Monatsbeträge gewährt und ausbezahlt:
500,00 Euro
700,00 Euro
900,00 Euro.
Im Antrag ist der Sozialsprengel anzugeben, der die Leistung gewährt hat.