1. Der Betrag der Ergänzung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) entspricht der Differenz zwischen dem Dreifachen des erklärten Monatsbetrags „Covid-19-Soforthilfe“ laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und dem Dreifachen des folgenden Monatsbetrags:
| | Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft | Monatsbetrag |
1 | 700,00 Euro |
2 | 900,00 Euro |
3 | 1.100,00 Euro |
4 | 1.300,00 Euro |
5 | 1.500,00 Euro |
6 oder mehr | 1.700,00 Euro |
2. Die Höhe der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird berechnet, indem folgende Monatsbeträge mit drei multipliziert werden:
| | Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft | Monatsbetrag |
1 | 700,00 Euro |
2 | 900,00 Euro |
3 | 1.100,00 Euro |
4 | 1.300,00 Euro |
5 | 1.500,00 Euro |
6 und mehr | 1.700,00 Euro |
3. Die Höhe der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) wird berechnet, indem folgende Monatsbeträge für die Wohnungsnebenkosten mit drei multipliziert werden:
| | Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft | Monatsbetrag |
1 | 115,00 Euro |
2 | 125,00 Euro |
3 | 140,00 Euro |
4 | 140,00 Euro |
5 und mehr | 155,00 Euro |
4. Für Personen oder Familiengemeinschaften mit einem regulär registrierten Mietvertrag laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) wird die Höhe der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c) „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021“ berechnet, indem folgende Monatsbeträge mit drei multipliziert werden; diese Beträge beziehen sowohl die Miete als auch die Wohnungsnebenkosten ein:
| | Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft | Monatsbetrag |
1 | 565,00 Euro |
2 | 655,00 Euro |
3 | 705,00 Euro |
4 | 705,00 Euro |
5 und mehr | 745,00 Euro |
5. Im Fall laut Artikel 5 Absatz 5, wenn also ein Mitglied der Familiengemeinschaft für das Jahr 2021 einen Covid-19-Zuschuss zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft des Landes laut Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, beantragt hat oder beantragen will oder einen anderen Landeszuschuss für einen anderen Bereich, um Einkommensverluste auszugleichen, so wird bei der Berechnung der Höhe der Leistung diese Person in der Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft nicht mit einberechnet, sondern sie wird nur bei der Berechnung des Einkommens und Vermögens berücksichtigt.