1. Folgende Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen nicht überschritten werden, um Anspruch auf die Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) zu haben:
a) Die Summe der Nettoeinkommen laut Artikel 6 aller Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2, darf nicht über 1.400,00 Euro monatlich bei Familiengemeinschaften bestehend aus einer Person und nicht über 2.800,00 Euro monatlich bei Familiengemeinschaften bestehend aus mehr als einer Person liegen,
b) das Gesamtfinanzvermögen laut Artikel 6, bezogen auf eine Person oder auf die Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2, darf nicht über 60.000,00 Euro liegen.