1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen in Anwendung von Artikel 11 (Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen im sozialen Bereich) des Landesgesetzes vom 17. März 2021, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023 und andere Bestimmungen“, wonach das Land direkt Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorübergehend verwalten oder neue Unterstützungsmaßnahmen mit ähnlichen Zielsetzungen einführen kann. Die Unterstützungsmaßnahmen laut diesen Richtlinien sind den Leistungen der finanziellen Sozialhilfe im Sinne von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gleichgestellt.