1. Gegenstand der Unterstützungsmaßnahme ist die „Covid-Hilfe 2021“, die eine Ergänzung des Einkommens erwerbstätiger Personen und deren Familiengemeinschaften darstellt, die finanziell von den Einschränkungen wegen der Covid-19-Pandemie betroffen sind.
2. Die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ besteht aus folgenden Leistungen:
a) „Ergänzung zur Covid-19-Soforthilfe“ im Sinne von Artikel 54 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,
b) „Covid-Soforthilfe 2021“,
c) „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021”,
3. Personen oder Familiengemeinschaften, welchen der Sozialsprengel bereits im Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis 30. April 2021 die „Covid-19-Soforthilfe“ gewährt hat, haben nur auf die Leistung laut Buchstabe a) Anrecht.
4. Personen oder Familiengemeinschaften, die hingegen im Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 keinen Antrag gestellt haben oder denen der Sozialsprengel die „Covid-19-Soforthilfe“ nicht gewährt hat, haben nur auf die Leistungen laut Buchstaben b) und c) Anrecht.