1. Für die Berechnung des Nettoeinkommens einer Person laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Durchschnitt der von der antragstellenden Person und allen volljährigen Mitgliedern der Familiengemeinschaft in den Monaten Jänner, Februar und März 2021 bezogenen Nettoeinnahmen herangezogen, auch wenn sie sich auf verschiedene Zeiträume beziehen:
a) sämtliche Nettoeinkommen aus Arbeit,
b) sämtliche Einnahmen durch finanzielle Leistungen zur Unterstützung des Einkommens, die durch Staats- oder Landesbestimmungen wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind,
c) sämtliche Einnahmen durch Arbeitslosengelder.
2. Für die Berechnung des Nettoeinkommens werden folgende Beträge nicht berücksichtigt:
a) Beträge, die nicht aus Arbeitstätigkeit kommen, wie das „Covid-19-Kindergeld“, das Pflegegeld oder das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden, alle Familiengelder des Landes oder des Staates, die Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder, die dem Einkommen aus abhängiger Arbeit gleichgestellten Einnahmen (wie Renten, Invaliditätsrenten, INAIL-Renten, Studienbeihilfen).
3. Zum Nettoeinkommen einer Person laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zählen folgende im Zeitraum laut Absatz 1 dieses Artikels bezogene Einnahmen:
a) alle für Arbeitstätigkeit bezogenen Beträge, abzüglich der Mehrwertsteuer,
b) finanzielle Leistungen zur Unterstützung des Einkommens, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind,
4. Für die Berechnung des Gesamtfinanzvermögens der antragstellenden Person und aller volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft, erhoben am 31. Dezember 2020, werden herangezogen:
a) Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post,
b) Wertpapiere,
c) Obligationen,
d) Aktien,
e) Versicherungspolizzen,
f) gemischte Lebensversicherungen,
g) aufladbare Kreditkarten,
h) Einlagen in Investmentfonds.
5. Für die Berechnung des Gesamtfinanzvermögens wird das Betriebsvermögen nicht herangezogen.