(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Regelung der beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen: Volksanwaltschaft, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Amt der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates und Landesbeirat für das Kommunikationswesen.
(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet bei unregelmäßigen Verhaltensweisen der öffentlichen Körperschaften ein und vermittelt zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der öffentlichen Verwaltung. Bei der Volksanwaltschaft ist die Antidiskriminierungsstelle angesiedelt.
(3) Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt – im Folgenden kurz: KJ-Anwältin/KJ-Anwalt – schützt die Rechte und Interessen der in Südtirol lebenden jungen Menschen.
(4) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat fördert und beaufsichtigt die Umsetzung der Prinzipien der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern am Arbeitsplatz. Bei der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat ist zudem der Monitoringausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung angesiedelt.
(5) Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen – im Folgenden kurz: Landesbeirat – ist eine unabhängige Ombudsstelle, die im Bereich der lokalen Medien tätig ist. Er übt Aufsichts- und Kontrollfunktionen zum Schutz der Mediennutzer und Medienbetreiber aus und setzt sich für die Erhaltung und Verbesserung der Qualität sowie für die Vielfalt der Medienlandschaft in Südtirol ein. Der Landesbeirat besteht aus sechs Expertinnen und Experten in den Bereichen Kommunikation, Information, Telekommunikation und Multimedia.
(6) Die Dienste der Ombudsstellen können von allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.
(7) Den Bürgerinnen und Bürgern aller drei Sprachgruppen muss das Recht auf Gebrauch der Muttersprache gewährleistet werden.