(1) Die Außendienstvergütung und die Vergütung der Reisekosten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gelten. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages.
(2) Die Rückvergütung der Spesen für die besuchten Fort- und Weiterbildungen stehen zu, sofern diese in Zusammenhang mit den Aufgaben und Obliegenheiten der jeweiligen Ombudsstellen stehen.