(1) Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Volksanwältin/des Volksanwalts, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes sowie der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates müssen folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen:
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines Mitglieds des Landesbeirats müssen die dafür vorgesehenen Anforderungen an Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Kommunikation in ihren kulturellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Aspekten erfüllen.