(1) Unbeschadet der in Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, vorgesehenen Unwählbarkeitsgründe sind die Ämter der Volksanwältin/des Volksanwalts, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes sowie der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates unvereinbar:
- mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments sowie des italienischen Parlaments oder der italienischen Regierung,
- mit dem Amt einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters, einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten oder einer Gemeinderätin/eines Gemeinderates,
- mit der Ausübung jedweder selbständigen oder abhängigen Tätigkeit und jedweder Gewerbe- oder Berufstätigkeit, die keine Eintragung in eine Berufskammer erfordert und mit der Zielsetzung des Amtes im Widerspruch steht. Über die Ausübung jedweder selbstständigen Tätigkeit sowie über gelegentliche Nebentätigkeit, die nur in beschränktem Ausmaß erfolgen kann und genehmigungspflichtig ist, entscheidet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf begründeten Antrag hin.
(2) Unbeschadet der in Artikel 8 und Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, vorgesehenen Unwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe ist das Amt eines Mitglieds, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesbeirats unvereinbar:
- mit folgenden politischen Ämtern:
- mit dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Parlaments sowie des italienischen Parlaments oder der italienischen Regierung,
- mit dem Amt einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters, einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten oder einer Gemeinderätin/eines Gemeinderates,
- mit dem Amt eines von der Regierung, vom Parlament, von Regionalräten, Regionalregierungen, Landtagen, Landesregierungen, Gemeinderäten oder Gemeindeausschüssen ernannten Mitglieds des Vorsitzes oder der Direktion einer öffentlichen Körperschaft mit oder ohne Gewinnabsichten,
- mit einem Wahl- oder Vertretungsmandat in einer politischen Partei,
- mit folgenden Berufs- und Wirtschaftstätigkeiten:
- Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Angestellte/Angestellter von öffentlichen oder privaten Unternehmen, die auf dem Gebiet des Rundfunkwesens, des Fernmeldewesens, der Werbung, des Verlagswesens – auch im multimedialen Bereich –, der Einschaltquotenmessung und der Überwachung der Programmgestaltung, sei es auf staatlicher, sei es auf lokaler Ebene, tätig ist; Landesbedienstete/Landesbediensteter,
- aktive Mitarbeiterin oder Beraterin/aktiver Mitarbeiter oder Berater der unter Nr. 1) dieses Buchstabens genannten Rechtssubjekte.
(3) Während der Amtszeit dürfen die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat, und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats keine Ämter oder Funktionen in Parteien, Vereinigungen, Körperschaften oder Unternehmen ausüben, wobei ehrenamtliche Tätigkeiten für Vereinigungen oder Körperschaften sowie Beauftragungen in Körperschaften in Ausübung des gewählten Amtes ausgenommen sind.
(4) Wenn sie beabsichtigen, bei Kommunal-, Landes-, Parlaments- oder Europawahlen zu kandidieren, müssen die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin zurücktreten.
(5) Hiervon unberührt sind die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, über die Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern in öffentlichen Verwaltungen.