(1) Die Mitglieder des Landesbeirats werden zu Beginn der Legislaturperiode vom Landtag in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Jede/Jeder Abgeordnete kann höchstens drei Vorzugsstimmen abgeben. Die Zusammensetzung des Landesbeirats muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen. Auf jeden Fall muss auch die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet werden. Ein Mitglied des Landesbeirats wird auf Vorschlag der politischen Minderheit gewählt.
(3) Aus den Reihen der vom Landtag gewählten Mitglieder des Landesbeirats ernennt das Landtagspräsidium auf Vorschlag der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten des Landesbeirats. Diese müssen verschiedenen Sprachgruppen angehören.
(4) Im Hinblick auf die Ernennung muss die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident des Landesbeirats schriftlich erklären, dass keine Gründe für eine Unvereinbarkeit oder Nichterteilbarkeit des Amtes im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 vorliegen.
(5) Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 sind hiervon unberührt.