(1) Alle Ombudsstellen informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten.
(2) Die Zusammenarbeit der Ombudsstellen, einschließlich des Südtiroler Monitoringausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung, der Antidiskriminierungsstelle und des Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen, wird durch ein Einvernehmensprotokoll geregelt, wobei die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat die Koordination übernimmt.