(1) Die Amtszeit der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes, der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates und der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats entspricht der Legislaturperiode des Landtages, in der sie/er gewählt wurde. Die Bestimmungen in Absatz 2 und in Artikel 6 sind hiervon unberührt. Die Volksanwältin/Der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat, die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats führt die Amtsgeschäfte vorläufig bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers weiter.
(2) Auf einen Beschluss des Landtags hin, der in geheimer Abstimmung mit der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst wurde, kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident die Volksanwältin/den Volksanwalt, die KJ-Anwältin/den KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/den Gleichstellungsrat und die Präsidentin/den Präsidenten des Landesbeirats ihres Amtes entheben, wenn schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Amtsfunktionen vorliegen, außerdem bei Gesetzesübertretungen sowie bei nachgewiesener Ineffizienz.
(3) Falls die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat oder die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats das Amt verliert oder aus irgendeinem Grund vor dem normalen Ende der Amtszeit aus dem Amt scheidet, leitet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident innerhalb von 30 Tagen das Verfahren gemäß Artikel 3 – bzw. Artikel 4 im Falle der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats – ein, sofern der Amtsverlust/das Ausscheiden nicht in den letzten neun Monate einer Legislaturperiode erfolgt. In diesem Fall ernennt die Landtagspräsidenten/der Landtagspräsident für die Übergangsphase bis zur ordentlichen Neubestellung einen Ersatz. 2)