1. Für die Bearbeitung der Anträge ist das Landesamt für Jagd und Fischerei zuständig. Falls der Antrag unvollständig ist, fordert der Direktor/die Direktorin des Amtes schriftlich die Nachreichung von fehlenden Informationen oder Dokumenten an und gewährt dazu eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen.
2. Nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Vollständigkeit des Antrags beauftragt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Jagd und Fischerei das Personal der gebietsmäßig zuständigen Landesämter bei Bedarf einen Ortsaugenschein durchzuführen und ein entsprechendes Erhebungsprotokoll zu verfassen.
3. Der Antragsteller muss den Erhebungsbeamten freien Zugang zu den Grundstücken und zu den mit der beantragten Beihilfe verbundenen Unterlagen gestatten.
4. Die Beihilfen werden auf der Grundlage der sachlichen Überprüfung der Anträge, der Rangordnung gemäß den Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten und im Rahmen der dafür bereitgestellten Finanzmittel gewährt.
5. Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes für Jagd und Fischerei stellt dem Antragsteller das Bearbeitungsergebnis (Annahme oder Ablehnung des Antrags) zu.
6. Die Auszahlung der Beihilfen für Verhütungsmaßnahmen sowie der Beihilfen für anhand von Ausgabenbelegen abgerechnete Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrags und nach Endüberprüfung der Maßnahme durch einen Beamten/eine Beamtin des Landesamtes für Jagd und Fischerei. Für die Abrechnung der Ausgaben gelten folgende Termine:
a) 31. Oktober des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, falls die Verwirklichung der Maßnahmen im Jahr der Antragstellung erfolgt,
b) 31. Oktober des Jahres, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt, falls die Verwirklichung der Maßnahmen sich über zwei Jahre erstreckt.