1. Nicht gefördert werden:
a) die Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen mit anerkannten Kosten von weniger als 2.000,00 Euro sowie die Wiederherstellung von anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen mit anerkannten Kosten von weniger als 500,00 Euro,
b) die Wiederherstellung von Nutztierbeständen mit anerkannten Kosten von weniger als 200,00 Euro,
c) die Errichtung von Wildzäunen mit anerkannten Kosten von weniger als 2.000,00 Euro,
d) Verhütungsmaßnahmen in Wäldern und Dauerwiesen,
e) Verhütungsmaßnahmen mittels Wilddrahtzaun bei Kulturflächen von weniger als 1.000 Quadratmetern,
f) Hagelschutznetze,
g) gleichartige Maßnahmen und Erneuerungen innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Datum der Endüberprüfung eines Wilddrahtzaunes, für den eine Beihilfe gewährt wurde.