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Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 705
Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials (siehe auch Beschluss Nr. 529 vom 15.06.2021)

Anhang A

Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen für die Wiederherstellung des durch Wild geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials und für die Verwirklichung von Maßnahmen zur Wildschadenverhütung gemäß Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet.

2. Die Beihilfen werden gemäß Abschnitt 1.1.1.1. Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) gewährt; davon ausgenommen sind die Beihilfen für Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die Investitionsbeihilfen über 40 % (45 % im Fall von gemeinschaftlichen Maßnahmen) zur Vorbeugung von nicht durch Großraubtiere verursachten Wildschäden, welche im Sinne der De-Minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden.

3. Unter Wild im Sinne dieser Richtlinien versteht man jenes laut Artikel 2 des Gesetzes.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beihilfen laut Artikel 1 haben in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.

2. Anspruch auf die Beihilfen für die Verwirklichung von Maßnahmen zur Wildschadenverhütung haben außerdem öffentliche und private Körperschaften, Verwalter von Jagdrevieren kraft Gesetzes und wie auch immer benannte Agrargemeinschaften.

3. Von den Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 35 (15) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.

4. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.

Art. 3
Förderfähige Maßnahmen

1. Gefördert werden:

a) Maßnahmen zur Verhütung von:

1) Schäden durch Haarwild an mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und am Nutztierbestand – Verwirklichung von Wilddrahtzäunen mit einer Mindesthöhe von 2,00 Metern, Wildrosten, wieder verwertbaren Monoschutzsäulen und Elektrozäunen,

2) Schäden durch Federwild an mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen – Verwirklichung von mechanischen oder akustischen Scheuchanlagen und Netzen,

b) Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen, welche aufgrund von Verbiss-, Schäl- oder Nageeinwirkung von geschütztem Wild, Hasen oder Schalenwild (letzteres nur in Randgebieten von Zonen mit Jagdverbot und trotz nachweislich instand gehaltenem Wildzaun) zerstört bzw. teilweise zerstört wurden und neu angelegt werden müssen,

c) Wiederherstellung nach Verlusten am Nutztierbestand durch Wildtiere (Kleinraubtiere).

Art. 4
Nicht förderfähige Maßnahmen

1. Nicht gefördert werden:

a) die Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen mit anerkannten Kosten von weniger als 2.000,00 Euro sowie die Wiederherstellung von anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen mit anerkannten Kosten von weniger als 500,00 Euro,

b) die Wiederherstellung von Nutztierbeständen mit anerkannten Kosten von weniger als 200,00 Euro,

c) die Errichtung von Wildzäunen mit anerkannten Kosten von weniger als 2.000,00 Euro,

d) Verhütungsmaßnahmen in Wäldern und Dauerwiesen,

e) Verhütungsmaßnahmen mittels Wilddrahtzaun bei Kulturflächen von weniger als 1.000 Quadratmetern,

f) Hagelschutznetze,

g) gleichartige Maßnahmen und Erneuerungen innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Datum der Endüberprüfung eines Wilddrahtzaunes, für den eine Beihilfe gewährt wurde.

Art. 5
Ausmaß der Beihilfe

1. Die Höhe der Beihilfe beträgt:

a) 40 % der zugelassenen Ausgabe für Wilddrahtzäune und Wildroste, unbeschadet der Bestimmung laut Buchstabe b),

b) 45 % der zugelassenen Ausgabe für Wilddrahtzäune und Wildroste, die als Gemeinschaftsanlage verwirklicht werden,

c) 50 % der zugelassenen Ausgabe für wieder verwertbare Monoschutzsäulen, Elektrozäune und Netze,

d) 60 % der zugelassenen Ausgabe für mechanische oder akustische Scheuchanlagen,

e) 100 % der zugelassenen Ausgabe für Zaunsysteme zum Schutz vor Großraubtieren,

f) 80 % der zugelassenen Ausgabe bei Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen,

g) 80 % der zugelassenen Ausgabe bei Wiederherstellung des Nutztierbestandes.

2. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) für Wilddrahtzäune und Wildroste können um bis zu 10 % erhöht werden, wenn es sich um Gebiete mit Jagdverbot handelt.

3. Bei der Festlegung der zugelassenen Ausgabe für Verhütungsmaßnahmen oder für die Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials werden die Einheitspreise von Richtpreisverzeichnissen der Landesverwaltung oder bei Fehlen derselben die Richtpreise von in Südtirol anerkannten Beratungsorganisationen herangezogen. Gibt es keine Richtpreise, so können Beihilfen auch auf der Grundlage von Kostenaufstellungen und Ausgabenbelegen gewährt werden. Der eventuelle Mehrwertsteuerbetrag auf den Preis des Produktes kann zur Beihilfe zugelassen werden, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, die Mehrwertsteuer nicht abschreiben zu können.

4. Die Beihilfe ist nicht mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar.

Art. 6
Antragstellung

1. Der Beihilfeantrag ist beim Amt für Jagd und Fischerei der Landesabteilung Forstwirtschaft einzureichen.

2. Der Antrag wird auf dem vom Landesamt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordruck oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Dem Antrag sind die im Vordruck angeführten Unterlagen, darunter die De-minimis-Erklärung, beizulegen.

3. Im Falle von Maßnahmen, deren Verwirklichung sich über zwei Jahre erstreckt, muss der Antragsteller den Baubeginn anführen und dem Antrag einen Zeitplan der Tätigkeiten beilegen.

4. Für die Entgegennahme der Anträge gilt Folgendes:

a) Anträge für Verhütungsmaßnahmen werden vom 1. Jänner bis 31. Mai eines jeden Jahres entgegengenommen,

b) Anträge für die Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen werden ganzjährig entgegengenommen und müssen umgehend nach Entdeckung des Schadens und jedenfalls noch vor Veränderung der geschädigten Anlage eingereicht werden,

c) Anträge für die Wiederherstellung von Nutztierbeständen werden ganzjährig entgegengenommen. Schäden durch Kleinraubtiere müssen umgehend nach Entdeckung des Schadens nachgewiesen und von einem Forstbeamten/einer Forstbeamtin im vollständig ausgefüllten Antragsvordruck bestätigt werden, bevor dieser an das Landesamt für Jagd und Fischerei weitergeleitet wird. Anträge für Geflügelschäden dürfen sich nur auf Schadensereignisse beziehen, die in einem Zeitraum von maximal einem Monat eingetreten sind.

5. Anträge für die Wiederherstellung, welche nach dem 1. November des Bezugsjahres einlangen, werden im Folgejahr berücksichtigt.

6. Alle Anträge müssen auf jeden Fall vor Beginn der Verwirklichung der Verhütungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen eingereicht werden.

Art. 7
Bearbeitung der Anträge und Auszahlung

1. Für die Bearbeitung der Anträge ist das Landesamt für Jagd und Fischerei zuständig. Falls der Antrag unvollständig ist, fordert der Direktor/die Direktorin des Amtes schriftlich die Nachreichung von fehlenden Informationen oder Dokumenten an und gewährt dazu eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen.

2. Nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Vollständigkeit des Antrags beauftragt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Jagd und Fischerei das Personal der gebietsmäßig zuständigen Landesämter bei Bedarf einen Ortsaugenschein durchzuführen und ein entsprechendes Erhebungsprotokoll zu verfassen.

3. Der Antragsteller muss den Erhebungsbeamten freien Zugang zu den Grundstücken und zu den mit der beantragten Beihilfe verbundenen Unterlagen gestatten.

4. Die Beihilfen werden auf der Grundlage der sachlichen Überprüfung der Anträge, der Rangordnung gemäß den Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten und im Rahmen der dafür bereitgestellten Finanzmittel gewährt.

5. Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes für Jagd und Fischerei stellt dem Antragsteller das Bearbeitungsergebnis (Annahme oder Ablehnung des Antrags) zu.

6. Die Auszahlung der Beihilfen für Verhütungsmaßnahmen sowie der Beihilfen für anhand von Ausgabenbelegen abgerechnete Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt nach Vorlage des Auszahlungsantrags und nach Endüberprüfung der Maßnahme durch einen Beamten/eine Beamtin des Landesamtes für Jagd und Fischerei. Für die Abrechnung der Ausgaben gelten folgende Termine:

a) 31. Oktober des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, falls die Verwirklichung der Maßnahmen im Jahr der Antragstellung erfolgt,

b) 31. Oktober des Jahres, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt, falls die Verwirklichung der Maßnahmen sich über zwei Jahre erstreckt.

Art. 8
Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten

1. Im Falle nicht ausreichender Finanzmittel erfolgt die Gewährung der Beihilfen gemäß einer Rangordnung, die nach Zuteilung folgender Punkte für die einzelnen Anträge erstellt wird:

a) Verhütungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Kulturen:

1) 1 Punkt pro fünf Hektar (aufgerundet) geschützter beihilfefähiger Kulturfläche (max. 5 Punkte),

2) 1 Punkt, wenn die beihilfefähige Kulturfläche direkt an Wald oder an Zonen mit Jagdverbot angrenzt,

3) 1 Punkt für einzelne Grundstücke ohne angrenzende beihilfefähige Kulturflächen in weiten Grünland- und Waldzonen,

4) 1 Punkt für beihilfefähige Kulturflächen mehrerer Antragsteller in weiten Grünland- und Waldzonen, wenn diese durch eine gemeinsame Maßnahme geschützt werden,

5) 1 Punkt für beihilfefähige Kulturflächen ohne Möglichkeit einer alternativen, kostengünstigeren Schutzmaßnahme,

6) 1 Punkt für beihilfefähige Kulturflächen, deren Umfeld durch starkes Wildvorkommen charakterisiert ist (hohe Wilddichte, Nähe zu Wintereinständen, Wildkorridore),

b) Verhütungsmaßnahmen für den Nutztierbestand:

1) 7 Punkte in Gebieten mit regelmäßiger Präsenz von Großraubtieren,

2) 5 Punkte in Gebieten mit wiederholter Präsenz von Großraubtieren,

3) 1 Punkt für Bewirtschaftungseinheiten mit ständiger Behirtung,

4) 1 Punkt für Bewirtschaftungseinheiten mit Einsatz von Hirten- oder Schutzhunden,

5) 1 Punkt für Bewirtschaftungseinheiten mit Verwendung von Zaunsystemen und/oder nächtlicher Einpferchung/Einstallung,

c) Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen:

1) 2 Punkte, wenn geeignete Schutzmaßnahmen vor Wildschäden bestehen,

2) 2 Punkte, wenn Maßnahmen zugunsten von Wildtieren umgesetzt wurden (Lebensraumelemente, Lebensraumvernetzung, biologische Wirtschaftsform, Verzicht auf Ausgrenzung von Wild),

3) 2 Punkte, wenn auf Herbizideinsatz verzichtet wird,

4) 2 Punkte, wenn die beihilfefähige Kulturfläche direkt an Wald oder an Zonen mit Jagdverbot angrenzt,

5) 2 Punkte für beihilfefähige Kulturflächen, deren Umfeld durch starkes Wildvorkommen charakterisiert ist (hohe Wilddichte, Nähe zu Wintereinständen oder Wildkorridore),

d) Wiederherstellung des Nutztierbestandes:

1) 5 Punkte, wenn die Tierverluste durch nicht jagdbare Tiere im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes erfolgen,

2) 2 Punkte, wenn geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen und fachgerecht instandgehalten wurden,

3) 2 Punkte, wenn es sich aufgrund der Lage und des Umfeldes um eine schwer schützbare Tierhaltung handelt,

4) 1 Punkt, wenn die Haltungsform des geschädigten Nutztierbestandes ausgesprochen artgerecht erfolgt, etwa durch einen großzügigen Auslauf oder weitgehend natürliche Nahrungsflächen.

2. Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Summe der für die zutreffenden Bedingungen zugeteilten Punkte.

3. Die angenommenen und in die jährliche Rangordnung aufgenommenen Beihilfeanträge werden bis zur Erschöpfung der bereitgestellten Finanzmittel berücksichtigt. Bei Punktegleichstand erhält jener Antragsteller den Vorzug, für den der höhere Beihilfebetrag vorgesehen war.

Art. 9
Kontrollen

1. Die im Verfahren vorgesehenen Überprüfungen von Wildschäden durch beauftragtes Personal sowie die Überprüfungen von Verhütungsmaßnahmen ersetzen jegliche Stichprobenkontrollen gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 10
Widerruf

1. Wenn anlässlich des Ortsaugenscheins, der für die Endüberprüfung der Maßnahmen durchgeführt wird, das beauftragte Personal feststellt, dass eine ganz oder teilweise andere Maßnahme verwirklicht wurde als jene, für welche die Beihilfe gewährt worden ist, so wird diese im Verhältnis zur Abweichung gekürzt.

2. Die Beihilfe wird widerrufen, falls festgestellt wird, dass die Maßnahme mangelhaft umgesetzt wurde und daher den Zweck der Wildschadenverhütung oder der Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials nicht erfüllt.

3. Die Beihilfe wird in jedem Fall widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen.

4. Wurde die Beihilfe bereits ausgezahlt, werden die zurückzuerstattenden Beträge um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.

Art. 11
Schutzklausel

1. Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Art. 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Richtlinien gelten für Anträge, welche ab dem 1. November 2019 eingereicht und noch nicht behandelt wurden.

2. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen.

 

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