1. Die Höhe der Beihilfe beträgt:
a) 40 % der zugelassenen Ausgabe für Wilddrahtzäune und Wildroste, unbeschadet der Bestimmung laut Buchstabe b),
b) 45 % der zugelassenen Ausgabe für Wilddrahtzäune und Wildroste, die als Gemeinschaftsanlage verwirklicht werden,
c) 50 % der zugelassenen Ausgabe für wieder verwertbare Monoschutzsäulen, Elektrozäune und Netze,
d) 60 % der zugelassenen Ausgabe für mechanische oder akustische Scheuchanlagen,
e) 100 % der zugelassenen Ausgabe für Zaunsysteme zum Schutz vor Großraubtieren,
f) 80 % der zugelassenen Ausgabe bei Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen,
g) 80 % der zugelassenen Ausgabe bei Wiederherstellung des Nutztierbestandes.
2. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) für Wilddrahtzäune und Wildroste können um bis zu 10 % erhöht werden, wenn es sich um Gebiete mit Jagdverbot handelt.
3. Bei der Festlegung der zugelassenen Ausgabe für Verhütungsmaßnahmen oder für die Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials werden die Einheitspreise von Richtpreisverzeichnissen der Landesverwaltung oder bei Fehlen derselben die Richtpreise von in Südtirol anerkannten Beratungsorganisationen herangezogen. Gibt es keine Richtpreise, so können Beihilfen auch auf der Grundlage von Kostenaufstellungen und Ausgabenbelegen gewährt werden. Der eventuelle Mehrwertsteuerbetrag auf den Preis des Produktes kann zur Beihilfe zugelassen werden, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, die Mehrwertsteuer nicht abschreiben zu können.
4. Die Beihilfe ist nicht mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar.