(1) Je nach Schwere des Verstoßes gegen allgemeine Verhaltensregeln und gegen die interne Schulordnung können Folgende Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden:
(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe a) werden von der Lehrperson oder vom Direktor bzw. von der Direktorin ergriffen.
(3) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) ergreift der Direktor/die Direktorin nach Anhören der Lehrpersonen, der Rechtfertigungen oder Ausführungen der betroffenen Lernenden und der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten im Fall Minderjähriger.
(4) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) dürfen nur dann ergriffen werden, wenn:
(5) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen den betroffenen Lernenden oder, im Fall Minderjähriger, den Eltern oder Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Gegen die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) können volljährige Lernende und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Beschwerde beim Direktor/bei der Direktorin der Musikschule einreichen.