(1) Die Dauer der einzelnen Unterrichtseinheiten wird, unter Berücksichtigung der Unterrichtsgestaltung, der pädagogisch-didaktischen Aspekte und der Lernerfordernisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler im Schulprogramm der Musikschule festgelegt. Den einzelnen Lernenden soll, unter Berücksichtigung ihres musikalischen und kulturellen Entwicklungsbedarfs, genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit sie sich so vorbereiten können, dass sie die Lernziele erreichen.
(2) Der Stundenplan wird von der Musikschule im Einvernehmen mit den Fachlehrpersonen festgelegt. Die Lehrpersonen gehen dabei so gut wie möglich auf eventuelle besondere Bedürfnisse der Lernenden ein; dazu finden zu Beginn des Schuljahres Treffen mit den Lernenden und gegebenenfalls mit Familienangehörigen der Lernenden statt.