(1) Die Vokal- und Instrumentallehrgänge sind in drei Leistungsstufen eingeteilt:
(2) Die drei Leistungsstufen werden auf der Grundlage des Schulprogramms näher bestimmt.
(3) Die einzelnen Leistungsstufen dauern in der Regel höchstens vier Jahre. Ein längerer Besuch der Leistungsstufe muss von der betreffenden Lehrperson ausreichend begründet werden; zudem ist die entsprechende Ermächtigung der Musikschulleitung dafür erforderlich.
(4) Bei vorzeitigem Stufenwechsel werden die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsjahre als Guthaben für die folgenden Leistungsstufen angerechnet.
(5) Bei der Berechnung der Lehrgangsjahre werden Kinderkurse nicht berücksichtigt. Die Berechnung beginnt ab dem Besuch der ersten Mittelschulklasse.
(6) Zur Berechnung der Dauer des Musikschulbesuchs werden alle Jahre berücksichtigt, in denen ein bestimmter Lehrgang an der Musikschule besucht wurde, auch mit Unterbrechungen.