(1) Minderjährige Geschwister von bereits eingeschriebenen Lernenden erhalten eine Ermäßigung der Schulgebühr in Höhe von 40 Euro. Diese Ermäßigung gilt nicht für Kinderkurse.
(2) Die Lernenden der Musikschule, die einen Vokal- oder Instrumentallehrgang oder beides besuchen, sind von den Gebühren für Theorie- und Ensemblemusiklehrgänge befreit.
(3) Lernende unter 25 Jahren, deren Familie ein Gesamteinkommen aufweist, das unter dem Mindesteinkommen gemäß Dekret der Landesrätin für Soziales Nr. 21437/2015 vom 21.12.2015 liegt, können zusätzlich zu der für Geschwister vorgesehenen Ermäßigung eine weitere Ermäßigung im Ausmaß von 50 Prozent der Schulgebühr beantragen.
(4) Bei einer Neuanmeldung muss der Antrag auf Ermäßigung zum Zeitpunkt der Anmeldung gestellt werden, während er bei einer Wiederanmeldung jährlich innerhalb 30. März einzureichen ist.
(5) Im Falle von minderjährigen Lernenden wird der Antrag auf Ermäßigung der Schulgebühren von den Eltern eingereicht.