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p) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Juni 2020, Nr. 201)
Allgemeine Schulordnung der Musikschule in italienischer Sprache „Antonio Vivaldi“

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2020, Nr. 24.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Schulordnung regelt die Tätigkeit der Musikschule in italienischer Sprache „Antonio Vivaldi“, in der Folge „Musikschule“ genannt.

(2) Die Bestimmungen der Schulordnung sind für die Schülerinnen und Schüler der Musikschule, in Folge auch „Lernende“ genannt, bzw. für die Eltern und oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler bindend.

Art. 2 (Schulkalender)

(1) Die Bestimmungen zum Landesschulkalender werden, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, auch auf die Tätigkeit der Musikschule angewandt.

(2) In der Regel beginnt die Unterrichtstätigkeit der Musikschule eine Woche nach dem ersten und endet am letzten Unterrichtstag des Landesschulkalenders.

Art. 3 (Bildungsangebot)

(1) Das Bildungsangebot der Musikschule wird im Schulprogramm festgelegt und gliedert sich wie folgt:

  1. Kinderkurse,
  2. Vokal- und Instrumentallehrgänge,
  3. Gruppenkurse: Theorie, Ensemblemusik und musikalische Werkstätten,
  4. Sonderprojekte (Musikerziehung und Instrumentalerziehung),
  5. Tätigkeit an Schulen, in Zusammenarbeit mit der Italienischen Bildungsdirektion und mit den Schulen auf Landesebene.

Art. 4 (Dauer des Unterrichts und Stundenplan)

(1) Die Dauer der einzelnen Unterrichtseinheiten wird, unter Berücksichtigung der Unterrichtsgestaltung, der pädagogisch-didaktischen Aspekte und der Lernerfordernisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler im Schulprogramm der Musikschule festgelegt. Den einzelnen Lernenden soll, unter Berücksichtigung ihres musikalischen und kulturellen Entwicklungsbedarfs, genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit sie sich so vorbereiten können, dass sie die Lernziele erreichen.

(2) Der Stundenplan wird von der Musikschule im Einvernehmen mit den Fachlehrpersonen festgelegt. Die Lehrpersonen gehen dabei so gut wie möglich auf eventuelle besondere Bedürfnisse der Lernenden ein; dazu finden zu Beginn des Schuljahres Treffen mit den Lernenden und gegebenenfalls mit Familienangehörigen der Lernenden statt.

Art. 5 (Anmeldungen und Wiederanmeldungen)

(1) Die Anmeldungsanträge sind im Mai einzureichen.

(2) Die Aufnahme und die Anmeldung an der Musikschule hängen von den für die einzelnen Lehrgänge verfügbaren Plätzen ab. Wer wegen Mangels an verfügbaren Musikschulplätzen nicht zu einem Lehrgang zugelassen werden kann, wird nach den Kriterien gemäß Artikel 7 auf eine Warteliste gesetzt.

(3) Den Antragstellenden wird in der Regel innerhalb Ende Juli mitgeteilt, ob ihre Anträge angenommen oder abgelehnt wurden.

(4) Wiederanmeldungen zu den Lehrgängen erfolgen innerhalb April. Wiederanmelden können sich ausschließlich Lernende, die im Vorjahr mindestens zwei Drittel der Unterrichtseinheiten im Rahmen ihres Lehrgangs besucht haben und von der Fachlehrperson positiv bewertet wurden. Diese haben auch das Recht den eigenen Studienplatz beizubehalten.

(5) Mit der Unterzeichnung des von der Musikschule zur Verfügung gestellten Formulars werden alle Bestimmungen dieser Schulordnung und des Schulprogramms angenommen, insbesondere jene bezüglich der Schulgebühren, der Zahlungsfälligkeiten und des Ausleihens von Musikinstrumenten.

(6) Die Anmeldung zu zwei Instrumentallehrgängen ist nur dann zulässig, wenn die beiden zuständigen Fachlehrpersonen und die Musikschulleitung ihre Zustimmung geben.

(7) Wer ein Konservatorium besucht, kann an der Musikschule gleichzeitig Lehrgänge besuchen, falls freie Plätze zur Verfügung stehen. Schülerinnen und Schüler, die eine Schule staatlicher Art mit Landesschwerpunkt Musik besuchen, können sich nicht zum Instrumental- und Singunterricht einschreiben, wohl aber zu allen weiteren Lehrgängen.

(8) Im Laufe des Schuljahrs ist der Übertritt zu einem anderen Instrumentalfach nur dann zulässig, wenn entsprechende Plätze zur Verfügung stehen und die Fachlehrpersonen sowie die Schulleitung der Musikschule ihre Zustimmung geben.

Art. 6 (Aufnahme in die Lehrgänge)

(1) Die Neuangemeldeten werden nach den folgenden Kriterien und in der folgenden Reihenfolge in die Lehrgänge aufgenommen:

  1. Lernende aus dem zweiten Jahr des Kurses „Suono X 4“ der Musikschule,
  2. Mittelschülerinnen und -schüler, für die zwischen der Mittelschule und der Musikschule eine Konvention abgeschlossen wurde,
  3. Schülerinnen und Schüler, die im Bezugsjahr das letzte Jahr einer Mittelschule mit musikalischer Ausrichtung besuchen und nach dem Mittelschulabschluss den Unterricht in dem Instrument fortsetzen möchten, das sie bis zur Erlangung des Abschlussdiploms der Mittelschule erlernt haben,
  4. alle Mittelschülerinnen und Mittelschüler,
  5. Lernende, die um Beibehaltung auf der Warteliste angesucht haben.

Art. 7 (Wartelisten)

(1) Stehen im ausgewählten Fach keine Plätze zur Verfügung, werden die Betroffenen auf eine Warteliste gesetzt, die in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Anträge und auf der Grundlage der Vorzugstitel gemäß Artikel 6 erstellt wird.

(2) Die Wartelisten bleiben im Laufe des Schuljahrs gültig, in dem die Anmeldung erfolgt. Wird im betreffenden Lehrgang ein Platz frei, wird für neue Anmeldungen auf die Warteliste zurückgegriffen, in der darin aufscheinenden Reihenfolge.

(3) Wer sich fristgerecht angemeldet hat, aber nicht aufgenommen wurde, kann bis zum 30. April des folgenden Jahres beantragen, weiterhin auf der Warteliste zu bleiben und hat so Vorrang gegenüber denjenigen, die sich neu anmelden.

Art. 8 (Gliederung der Lehrgänge und Schulbesuch)

(1) Die Vokal- und Instrumentallehrgänge sind in drei Leistungsstufen eingeteilt:

  1. I. Leistungsstufe, die einem Grundstufenniveau entspricht,
  2. II. Leistungsstufe, die einem Mittelstufenniveau entspricht,
  3. III. Leistungsstufe, die einem Oberstufenniveau entspricht.

(2) Die drei Leistungsstufen werden auf der Grundlage des Schulprogramms näher bestimmt.

(3) Die einzelnen Leistungsstufen dauern in der Regel höchstens vier Jahre. Ein längerer Besuch der Leistungsstufe muss von der betreffenden Lehrperson ausreichend begründet werden; zudem ist die entsprechende Ermächtigung der Musikschulleitung dafür erforderlich.

(4) Bei vorzeitigem Stufenwechsel werden die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsjahre als Guthaben für die folgenden Leistungsstufen angerechnet.

(5) Bei der Berechnung der Lehrgangsjahre werden Kinderkurse nicht berücksichtigt. Die Berechnung beginnt ab dem Besuch der ersten Mittelschulklasse.

(6) Zur Berechnung der Dauer des Musikschulbesuchs werden alle Jahre berücksichtigt, in denen ein bestimmter Lehrgang an der Musikschule besucht wurde, auch mit Unterbrechungen.

Art. 9 (Abmeldungen)

(1) Für die Abmeldung von den Lehrgängen ist eine schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der Musikschule erforderlich.

(2) Wer viermal unentschuldigt fehlt, gilt automatisch als abgemeldet.

Art. 10 (Bewertung)

(1) Die Fachlehrpersonen bewerten die Leistungen der Lernenden aufgrund des bewiesenen Interesses, der Anwesenheit bei den Lehrgängen und der gemäß Lehrplan erworbenen Kompetenzen.

(2) Minderjährige, die Vokal- und Instrumentallehrgänge besuchen, erhalten den Bewertungsbogen zweimal im Jahr: Ende Jänner und am Ende des Schuljahres. Der Bewertungsbogen muss von den Eltern oder Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.

(3) Die Bewertung wird in Dezimalziffern ausgedrückt: 10, 9, 8, 7, 6, 5 (negativ) und kann bei Kinderkursen durch eine Besuchsbestätigung ersetzt werden.

(4) Zur Bewertung Lernender, welche die Anerkennung außerschulischer musikalischer Tätigkeiten beantragen, werden die von der Landesregierung in Durchführung von Artikel 1/quater des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, festgelegten Richtlinien angewandt.

Art. 11 (Prüfungen)

(1) Zum Abschluss jeder Leistungsstufe müssen Prüfungen bestanden werden.

(2) Die Prüfungsleistungen für den Übergang von der I. in die II. Leistungsstufe werden von mindestens zwei Fachlehrpersonen der Musikschule bewertet. Die Prüfungsleistungen für den Übergang von der II. in die III. Leistungsstufe und bei der Abschlussprüfung werden von einer Kommission bewertet, die von der Direktion ernannt wird und sich aus mindestens drei Fachlehrpersonen und der Direktorin/dem Direktor der Musikschule zusammensetzt.

(3) Nach Abschluss der I. Leistungsstufe erhalten die Lernenden eine Besuchsbestätigung.

(4) Nach Abschluss der II. oder der III. Leistungsstufe erhalten die Lernenden ein Abschlusszeugnis mit der von der Kommission formulierten Bewertung oder eine Besuchsbestätigung.

Art. 12 (Schulgebühren)

(1) Für den Besuch der im Schulprogramm der Musikschule angebotenen Lehrgänge sind je nach Altersstufe folgende Jahresgebühren vorgesehen:

LEHRGANG

Kinderkurse

Kinderkurse

 

90,00

Kurs „Suono x 4“

 

110,00

Vokal- und Instrumentallehrgänge

Instrument und Gesang 1. Leistungsstufe

Musikinformatik

bis 25 Jahre

180,00

26 bis 64 Jahre

330,00

ab 65 Jahre

190,00

Instrument und Gesang 2. Leistungsstufe

bis 25 Jahre

200,00

26 bis 64 Jahre

350,00

ab 65 Jahre

210,00

Instrument und Gesang 3. Leistungsstufe

bis 25 Jahre

300,00

26 bis 64 Jahre

400,00

ab 65 Jahre

310,00

Spezialprojekte

 

 

von

 50,00

bis

500,00

 

 

 

Theoriekurse und Musikensemble(*)

150,00

(*) Kostenlos für alle, die einen Instrumental- oder Vokallehrgang besuchen

 

 

 

Art. 13 (Zahlung und Fälligkeiten)

(1) Die Neuangemeldeten müssen die Gebühr für die Lehrgänge innerhalb zwei Wochen ab dem Tag zahlen, an dem sie die Aufnahmemitteilung erhalten. Mit der Einzahlung der im Schulprogramm festgelegten Gebühr gilt die Anmeldung als abgeschlossen; bei Nichtbezahlung erfolgt keine Anmeldung.

(2) Bei Wiederanmeldungen zu den Lehrgängen muss die Gebühr bis zum 30. April überwiesen werden. Die Lehrgänge dürfen erst nach Einzahlung der entsprechenden Gebühr laut Artikel 12 Absatz 1 besucht werden.

(3) Auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors der Musikschule kann besonders verdienstvollen Schülerinnen und Schülern, die die II. Leistungsstufe abgeschlossen und sich durch die fleißige Teilnahme an renommierten Veranstaltungen der Musikschule ausgezeichnet haben, die gebührenlose Anmeldung zu den Lehrgängen des Folgejahrs gewährt werden. Der Vorschlag wird der Konferenz der Verantwortlichen der Arbeitsgruppen unterbreitet, welche - nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des Vorbereitungsgrades der Schülerin/des Schülers und deren/dessen regelmäßiger Teilnahme an den Lehrgängen - darüber befindet.

(4) Die Abmeldung von den Lehrgängen muss der Musikschule innerhalb 31. Dezember per E-Mail mitgeteilt werden. Die anteilmäßige Erstattung der Gebühr für die aufgrund der Abmeldung versäumten Unterrichtsstunden muss schriftlich beantragt werden und ist nur in folgenden Fällen, möglich:

  1. Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Provinz Bozen,
  2. Einschreibung an einem Konservatorium,
  3. Einschreibung an einer Mittelschule mit musikalischer Ausrichtung,
  4. schwere Erkrankung.

(5) Erfolgt die Neuanmeldung innerhalb 31. Jänner des laufenden Schuljahres, wird der Vollpreis der Studiengebühr berechnet; erfolgt sie nach dem 31. Jänner, wird die Hälfte der Studiengebühr berechnet.

Art. 14 (Ermäßigung der Schulgebühren und Vergünstigungen)

(1) Minderjährige Geschwister von bereits eingeschriebenen Lernenden erhalten eine Ermäßigung der Schulgebühr in Höhe von 40 Euro. Diese Ermäßigung gilt nicht für Kinderkurse.

(2) Die Lernenden der Musikschule, die einen Vokal- oder Instrumentallehrgang oder beides besuchen, sind von den Gebühren für Theorie- und Ensemblemusiklehrgänge befreit.

(3) Lernende unter 25 Jahren, deren Familie ein Gesamteinkommen aufweist, das unter dem Mindesteinkommen gemäß Dekret der Landesrätin für Soziales Nr. 21437/2015 vom 21.12.2015 liegt, können zusätzlich zu der für Geschwister vorgesehenen Ermäßigung eine weitere Ermäßigung im Ausmaß von 50 Prozent der Schulgebühr beantragen.

(4) Bei einer Neuanmeldung muss der Antrag auf Ermäßigung zum Zeitpunkt der Anmeldung gestellt werden, während er bei einer Wiederanmeldung jährlich innerhalb 30. März einzureichen ist.

(5) Im Falle von minderjährigen Lernenden wird der Antrag auf Ermäßigung der Schulgebühren von den Eltern eingereicht.

Art. 15 (Verleih von Instrumenten)

(1) Die Musikschule stellt ihren Lernenden die Musikinstrumente zur Verfügung; diese können in der Regel längstens 3 Jahre ausgeliehen werden.

(2) Der Verleih hat eine Laufzeit von einem Schuljahr und erfolgt, unter Berücksichtigung der chronologischen Reihenfolge der diesbezüglichen Anträge, solange Musikinstrumente dafür zur Verfügung stehen.

(3) Die Leihgebühren sind wie folgt gestaffelt:

  1. 50,00 Euro für Instrumente mit einem Wert unter 1.000 Euro,
  2. 100,00 Euro für Instrumente mit einem Wert von 1.000 bis 5.000 Euro.

(4) Die Leihbedingungen werden durch einen eigenen schriftlichen Vertrag geregelt, mit dem die Lernenden oder die Eltern die Verantwortung für die Verwahrung und Pflege des Instruments sowie die Kosten für dessen Erhaltung und ordentliche Instandhaltung übernehmen und sich dazu verpflichten, es in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie es erhalten haben. Das Instrument kann erst nach Zahlung der von Absatz 3 vorgesehenen Leihgebühr ausgegeben werden.

(5) Der Verleih an Außenstehende ist ausnahmsweise mit Ermächtigung der Musikschulleitung zulässig, wobei ein Vertrag im Sinne von Absatz 4 abgeschlossen werden muss.

(6) Klaviere, elektronische Keyboards, Orgeln, Cembali und Schlaginstrumente werden nicht verliehen.

Art. 16 (Tätigkeiten an den Schulen)

(1) Die Musikschule führt musikalische Ausbildungstätigkeit für Schülerinnen und Schüler aller Südtiroler Schuleinrichtungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen und gemäß den von der Italienischen Bildungsdirektion genehmigten Richtlinien durch.

(2) Die Musikschule schließt mit den Schulen eigene Konventionen ab, in denen die Bedingungen für die Zusammenarbeit festgelegt sind und die Projekte detailliert beschrieben werden.

Art. 17 (Interne Schulordnung)

(1) Die Musikschule erstellt eine interne Schulordnung, deren Bestimmungen durch die Einschreibung in die Lehrgänge für die Lernenden bzw. die Eltern oder Erziehungsberechtigen minderjähriger Schülerinnen und Schüler verbindlich werden.

Art. 18 (Disziplinarmaßnahmen)

(1) Je nach Schwere des Verstoßes gegen allgemeine Verhaltensregeln und gegen die interne Schulordnung können Folgende Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden:

  1. mündliche Ermahnung mit Eintragung in das Klassenbuch der Lehrperson,
  2. Ausschluss vom Unterricht im betreffenden Lehrgang mit sofortiger Wirkung, auch bis zum Ende des Schuljahres,
  3. Ausschluss vom Unterricht im betreffenden Lehrgang mit sofortiger Wirkung für das laufende und das nachfolgende Schuljahr.

(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe a) werden von der Lehrperson oder vom Direktor bzw. von der Direktorin ergriffen.

(3) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) ergreift der Direktor/die Direktorin nach Anhören der Lehrpersonen, der Rechtfertigungen oder Ausführungen der betroffenen Lernenden und der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten im Fall Minderjähriger.

(4) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) dürfen nur dann ergriffen werden, wenn:

  1. die Lernenden ihre Pflichten auf schwerwiegende oder vorsätzliche Art verletzen,
  2. sich die bei ähnlichen Verstößen in der Vergangenheit angewandten Disziplinarmaßnahmen als erfolglos erwiesen haben,
  3. wenn das Verhalten der Lernenden eine Gefährdung des Schulgebäudes und -eigentums oder eine Bedrohung der Sittlichkeit oder der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft darstellt.

(5) Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen den betroffenen Lernenden oder, im Fall Minderjähriger, den Eltern oder Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Gegen die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) können volljährige Lernende und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Beschwerde beim Direktor/bei der Direktorin der Musikschule einreichen.

Art. 19 (Anwendung)

(1) Diese Schulordnung wird ab dem Schuljahr 2020/2021 angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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