(1) Die Fachlehrpersonen bewerten die Leistungen der Lernenden aufgrund des bewiesenen Interesses, der Anwesenheit bei den Lehrgängen und der gemäß Lehrplan erworbenen Kompetenzen.
(2) Minderjährige, die Vokal- und Instrumentallehrgänge besuchen, erhalten den Bewertungsbogen zweimal im Jahr: Ende Jänner und am Ende des Schuljahres. Der Bewertungsbogen muss von den Eltern oder Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
(3) Die Bewertung wird in Dezimalziffern ausgedrückt: 10, 9, 8, 7, 6, 5 (negativ) und kann bei Kinderkursen durch eine Besuchsbestätigung ersetzt werden.
(4) Zur Bewertung Lernender, welche die Anerkennung außerschulischer musikalischer Tätigkeiten beantragen, werden die von der Landesregierung in Durchführung von Artikel 1/quater des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, festgelegten Richtlinien angewandt.