(1) Stehen im ausgewählten Fach keine Plätze zur Verfügung, werden die Betroffenen auf eine Warteliste gesetzt, die in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Anträge und auf der Grundlage der Vorzugstitel gemäß Artikel 6 erstellt wird.
(2) Die Wartelisten bleiben im Laufe des Schuljahrs gültig, in dem die Anmeldung erfolgt. Wird im betreffenden Lehrgang ein Platz frei, wird für neue Anmeldungen auf die Warteliste zurückgegriffen, in der darin aufscheinenden Reihenfolge.
(3) Wer sich fristgerecht angemeldet hat, aber nicht aufgenommen wurde, kann bis zum 30. April des folgenden Jahres beantragen, weiterhin auf der Warteliste zu bleiben und hat so Vorrang gegenüber denjenigen, die sich neu anmelden.