1. Die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor des Kindergarten- oder Grundschul- oder Schulsprengels oder eine oder mehrere von ihr oder ihm namhaft gemachte Personen und der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde oder eine oder mehrere von ihr oder ihm namhaft gemachte Personen nehmen die Reihung der Kinder, Schülerinnen und Schüler, die zum Notdienst zugelassen werden, gemäß den Vorrangkriterien gemäß Art. 6 vor und entscheiden über deren Zulassung.
2. Nach Abschluss der Arbeiten laut Absatz 1 informieren sie die Familien über die Zulassung zum Notdienst.