1. Unbeschadet der Aussetzung der Bildungs- und Unterrichtstätigkeit in Präsenz in den Kindergärten und Schulen wegen des epidemiologischen Notstandes aufgrund von COVID-19 und der Durchführung von Fernunterricht in den Schulen für die gesamte Dauer der Aussetzung der didaktischen Tätigkeiten an den Schulen planen und bieten die Kindergärten und Grundschulen einen Notdienst für Kindergartenkinder und für Schülerinnen und Schüler an, welche die Grundschule besuchen.
2. Der Notdienst beginnt frühestens ab dem zehnten Tag nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 4/2020 und dauert bis zum Ende der Bildungstätigkeiten mit den Kindern in den Kindergärten und des Unterrichts in den Schulen gemäß Schulkalender.
3. Die Durchführung obliegt dem pädagogischen Personal des Kindergartens und dem Lehrpersonal der Grundschulen unter Einhaltung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen. Bei der Auswahl des Personals, welches den Notdienst durchführt, wird dessen gesundheitliche Situation sowie, soweit möglich, dessen familiäre Situation berücksichtigt.
4. Die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor kann mit eigenem Rundschreiben weitere Details und Modalitäten festlegen, um eine einheitliche Vorgangsweise der einzelnen Kindergärten oder Schulen zu gewährleisten und die Arbeiten der Kindergärten oder Schulen zu koordinieren.