1. Mit Ausnahme der Situationen gemäß Art. 3 Absatz 3 und 4 darf der Antrag um Zulassung zum Notdienst nur von jenen Erziehungsverantwortlichen gestellt werden, welche die Voraussetzungen laut Art. 3 Absatz 1 besitzen.
2. Der Antrag um Zulassung zum Notdienst ist innerhalb 13. Mai 2020, 24.00 Uhr, mittels E-Mail an das Postfach des Kindergartens oder der Direktion der Grundschule zu schicken, in welchen/welche das Kind oder die Kinder im laufenden Kindergarten- oder Schuljahr eingeschrieben ist/sind.
3. Im Antrag um Zulassung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde bestätigen, im Besitz der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 3 Absatz 1 und der Vorrangkriterien gemäß Art. 6 zu sein.
4. Anträge, die nach Verfall der Frist eingereicht werden oder von Erziehungsverantwortlichen eingereicht werden, welche nicht die Voraussetzungen laut Art. 3 besitzen, werden nicht berücksichtigt.