1. Zum Notdienst gemäß Art. 1 sind im Rahmen der verfügbaren Plätze die Kinder zugelassen, deren Eltern oder Erziehungsverantwortliche
a) keine andere Möglichkeit zur Betreuung der Kinder durch einen Elternteil oder eine Erziehungsverantwortliche oder einen Erziehungsverantwortlichen, durch im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Personen, durch eine/n Partner/in oder nahe Angehörige haben,
b) keine Möglichkeit haben, flexible Modelle der Arbeitszeitgestaltung in Anspruch zu nehmen,
c) keine Möglichkeit zu Modellen von smart working oder home office haben,
d) in der Zeit des Notdienstes (Vormittag) nachweislich im Dienst sind.
2. In jedem Fall werden zum Notdienst nur jene Kinder und Schülerinnen und Schüler zugelassen, die im Kindergarten- und Schuljahr 2019/20 bereits in den jeweiligen Kindergarten oder in die jeweilige Schule eingeschrieben sind.
3. Der Antrag auf Zulassung zum Notdienst kann auch von jenen Eltern oder Erziehungsverantwortlichen gestellt werden, die sich in einer prekären familiären Situation befinden, die vom Sozialsprengel bestätigt wird. Diese Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Kriterien laut Absatz 1 Buchstaben a) bis d) nicht erfüllen.
4. Der an den Kindergärten und Grundschulen errichtete Notdienst laut Art. 1 kann auch von den Kindern sowie von den Schülerinnen und Schülern aller Schulstufen in Anspruch genommen werden, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter für Integration begleitet werden. In diesen Fällen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die Kriterien laut Absatz 1 Buchstaben a) bis d) nicht erfüllen.