1. Verfügen neue Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als zehn Stellplätze, so müssen sie mit mindestens einem Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie, für mindestens jeden fünften Stellplatz, mit der Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, ausgestattet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, sofern
a) sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
2. Ab 1. Jänner 2025 müssen für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens zwei, für solche mit mehr als 100 Stellplätzen mindestens drei Ladepunkte vorgesehen werden.
3. Von den Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.
4. Verfügen neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als zehn Stellplätze, so müssen sie für jeden Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, ausgestattet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, sofern
a) sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
5. Die Vorgaben laut den Absätzen 1, 2 und 4 werden nicht angewandt
a) auf Bauvorhaben, wofür der Genehmigungsantrag bis 10. März 2021 vollständig eingereicht wird,
b) wenn die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre und die Maßnahmen zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würden; diese Sachverhalte müssen in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker/eine qualifizierte Technikerin nachgewiesen werden.