1. Die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus ist befugt, Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Informationen anzufordern, die für die Verwaltungsarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 3 dieses Artikels erforderlich sind.
2. Wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten festgestellt, dass die Mindestanforderungen laut Artikel 4 nicht erfüllt wurden, so werden auf der Grundlage eines Feststellungsprotokolls, das der zuständigen Behörde zu übermitteln ist, die im Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen verhängt.
3. Es wird eine Kommission zur Kontrolle der KlimaHaus-Ausweise und der Anwendung dieser Verordnung eingesetzt, bestehend aus einem Vertreter/einer Vertreterin der für die Ausstellung der Baugenehmigungen zuständigen Behörde, einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz und einem Vertreter/einer Vertreterin der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus. Die Kommission überprüft stichprobenartig einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller jährlich ausgestellten KlimaHaus-Ausweise. Es handelt sich dabei um eine Validitätsprüfung der zur Ausstellung des KlimaHaus-Ausweises verwendeten Eingabe-Gebäudedaten und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse.