(1) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft werden die Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, angewandt. Das Ausmaß der Kostenrückvergütung wird gemäß Artikel 16 dieser Verordnung festgelegt.
(2) Die zulässige Höchstgrenze des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL) beläuft sich auf 8.