(1) Anspruch auf die Gewährung einer Rückvergütung haben Studierende, die eine Zivilinvalidität gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, von mindestens 74% aufweisen, zivilblind oder gehörlos sind, und die zur Erlangung eines akademischen Titels oder Grades universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraums (in der Folge als „Universitäten“ bezeichnet) besuchen.