(1) Die Spesenrückvergütungen laut dieser Verordnung können höchstens für folgende Zeiträume gewährt werden:
(2) Zur Berechnung der Studiendauer werden gemäß Tabelle A alle Jahre ab der Erstimmatrikulation in den laufenden Studiengang berücksichtigt.
(3) Zur Berechnung der Gesamtstudiendauer werden auch die Studienjahre berücksichtigt, für welche der/die Studierende vor einem eventuellen Studienwechsel bereits Spesenrückvergütungen erhalten hat.
(4) Zur Berechnung der Studiendauer werden Studienunterbrechungen im laufenden Studiengang nur dann berücksichtigt, wenn der/die Studierende beurlaubt war oder im betreffenden Semester/Jahr an keiner Universität inskribiert war.