(1) Die Studierenden müssen im Besitz des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung einer fünfjährigen Oberschule (ehem. Reifezeugnis) oder eines gleichwertigen ausländischen Zulassungstitels (z.B. Nachweis der Studienberechtigungsprüfung) sein.
(2) Die Studierenden müssen im akademischen Jahr, in dem die Ausgaben bestritten werden, an einer Universität als ordentliche Studierende inskribiert sein und einen Studiengang des I. oder II. Zyklus laut Tabelle A besuchen.
(3) Die Spesenrückvergütung kann nur dann gewährt werden, wenn ein Studiengang besucht wird, der zur Erlangung eines akademischen Grades führt, der höher ist als jener, der gegebenenfalls schon erworben wurde.
(4) Kein Anrecht auf die Spesenrückvergütung haben Studierende, die:
- mit Vorbehalt inskribiert sind, in der Warteliste für den Zugang zu einer Universität eingetragen sind oder nur zu einzelnen Lehrveranstaltungen angemeldet sind,
- nach Abschluss eines Studiums des I. Zyklus oder eines einstufigen Studiengangs [I.+II. Zyklus] ein Studium des I. Zyklus besuchen,
- nach Abschluss eines Studiums des II. Zyklus oder eines einstufigen Studiengangs [I.+II. Zyklus] ein Studium des II. Zyklus besuchen, welches zur Erlangung eines akademischen Grades führt, der gleichwertig oder niedriger ist als der bereits erworbene,
- das Studium vor dem 1. Dezember des Jahres der Antragstellung abschließen und im selben akademischen Jahr kein Studium eines höheren Zyklus beginnen, das die Kriterien laut diesem Artikel erfüllt.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b) haben Absolventen und Absolventinnen eines dreijährigen Bachelorstudiums an einem Musikkonservatorium Anrecht auf die Spesenrückvergütung für ein zweites Studium desselben Zyklus, sofern sie ihr erstes Studium bereits während des Besuchs einer Oberschule begonnen und ihr letztes Studienjahr nach Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung (ehem. Reifezeugnis) besucht und absolviert haben.
(6) Die Kostenrückvergütungen können auch für ein Auslandssemester oder Auslandsjahr in Anspruch genommen werden, sofern die Inskription an der Ursprungsuniversität in diesem Zeitraum bestehen bleibt und die im Ausland abgelegten Prüfungen für das Studium anerkannt werden.