(1) Die Studierenden müssen mindestens 40% der in der Wettbewerbsausschreibung für die ordentlichen Studienbeihilfen angegebenen Anzahl an Leistungspunkten erreichen, und zwar:
(2) Nicht zulässig ist die Gutschrift von Bonuspunkten, die in der Wettbewerbsausschreibung für die ordentlichen Studienbeihilfen vorgesehen ist.