(1) Studierende, die eine Universität in Südtirol besuchen, haben Anrecht auf die Gewährung einer Rückvergütung, sofern sie:
(2) Studierende, die eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, haben Anrecht auf die Zuweisung einer Rückvergütung, sofern sie in eine der Kategorien laut Absatz 1 fallen und ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.