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g) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Dezember 2019, Nr. 311)
Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Dezember 2019, Nr. 50.

1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Zielsetzung und Zugangsvoraussetzungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen im Rahmen des Rechts auf Hochschulbildung gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung.

Art. 2 (Zielsetzung und Art der Leistungen)

(1) Um Studierenden mit Behinderungen die Ausübung des Rechts auf Hochschulbildung zu erleichtern, können folgende Förderungen ab der Inskription als ordentlicher Studierender/ordentliche Studierende gewährt werden:

  1. Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst,
  2. Vergütung der Transportkosten,
  3. Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln,
  4. Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete Dienstleistungen.

Art. 3 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anspruch auf die Gewährung einer Rückvergütung haben Studierende, die eine Zivilinvalidität gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, von mindestens 74% aufweisen, zivilblind oder gehörlos sind, und die zur Erlangung eines akademischen Titels oder Grades universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraums (in der Folge als „Universitäten“ bezeichnet) besuchen.

Art. 4 (Voraussetzungen)

(1) Studierende, die eine Universität in Südtirol besuchen, haben Anrecht auf die Gewährung einer Rückvergütung, sofern sie:

  1. EU-Bürger oder EU-Bürgerinnen sind, oder
  2. Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, oder Bürger und Bürgerinnen, denen laut Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes der Flüchtlingsstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde] und die dadurch italienischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt sind, oder
  3. c) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen sind, die eine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung besitzen und ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.

(2) Studierende, die eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, haben Anrecht auf die Zuweisung einer Rückvergütung, sofern sie in eine der Kategorien laut Absatz 1 fallen und ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.

Art. 5 (Altersgrenzen)

(1) Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen die Studierenden folgende Altersgrenzen nicht überschritten haben:

  1. vollendetes 35. Lebensjahr bei Besuch eines Studiums des I. Zyklus laut Tabelle A, vollendetes 35. Lebensjahr bei Besuch eines Studiums des I. Zyklus laut beigelegter Tabelle A;
  2. vollendetes 40. Lebensjahr bei Besuch eines Studiums des II. Zyklus laut Tabelle A.

Art. 6 (Zugangsvoraussetzungen für das Studium)

(1) Die Studierenden müssen im Besitz des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung einer fünfjährigen Oberschule (ehem. Reifezeugnis) oder eines gleichwertigen ausländischen Zulassungstitels (z.B. Nachweis der Studienberechtigungsprüfung) sein.

(2) Die Studierenden müssen im akademischen Jahr, in dem die Ausgaben bestritten werden, an einer Universität als ordentliche Studierende inskribiert sein und einen Studiengang des I. oder II. Zyklus laut Tabelle A besuchen.

(3) Die Spesenrückvergütung kann nur dann gewährt werden, wenn ein Studiengang besucht wird, der zur Erlangung eines akademischen Grades führt, der höher ist als jener, der gegebenenfalls schon erworben wurde.

(4) Kein Anrecht auf die Spesenrückvergütung haben Studierende, die:

  1. mit Vorbehalt inskribiert sind, in der Warteliste für den Zugang zu einer Universität eingetragen sind oder nur zu einzelnen Lehrveranstaltungen angemeldet sind,
  2. nach Abschluss eines Studiums des I. Zyklus oder eines einstufigen Studiengangs [I.+II. Zyklus] ein Studium des I. Zyklus besuchen,
  3. nach Abschluss eines Studiums des II. Zyklus oder eines einstufigen Studiengangs [I.+II. Zyklus] ein Studium des II. Zyklus besuchen, welches zur Erlangung eines akademischen Grades führt, der gleichwertig oder niedriger ist als der bereits erworbene,
  4. das Studium vor dem 1. Dezember des Jahres der Antragstellung abschließen und im selben akademischen Jahr kein Studium eines höheren Zyklus beginnen, das die Kriterien laut diesem Artikel erfüllt.

(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b) haben Absolventen und Absolventinnen eines dreijährigen Bachelorstudiums an einem Musikkonservatorium Anrecht auf die Spesenrückvergütung für ein zweites Studium desselben Zyklus, sofern sie ihr erstes Studium bereits während des Besuchs einer Oberschule begonnen und ihr letztes Studienjahr nach Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung (ehem. Reifezeugnis) besucht und absolviert haben.

(6) Die Kostenrückvergütungen können auch für ein Auslandssemester oder Auslandsjahr in Anspruch genommen werden, sofern die Inskription an der Ursprungsuniversität in diesem Zeitraum bestehen bleibt und die im Ausland abgelegten Prüfungen für das Studium anerkannt werden.

Art. 7 (Höchstzulässige Studiendauer)

(1) Die Spesenrückvergütungen laut dieser Verordnung können höchstens für folgende Zeiträume gewährt werden:

  1. acht Jahre im Falle von aufeinanderfolgenden Studiengängen,
  2. neun Jahre im Falle von Studiengängen mit sechsjähriger Regelstudiendauer,
  3. neun Jahre bei Besuch eines Weiterbildungsmasters des II. Zyklus, der nach dem Bachelor und vor dem Master absolviert wird.

(2) Zur Berechnung der Studiendauer werden gemäß Tabelle A alle Jahre ab der Erstimmatrikulation in den laufenden Studiengang berücksichtigt.

(3) Zur Berechnung der Gesamtstudiendauer werden auch die Studienjahre berücksichtigt, für welche der/die Studierende vor einem eventuellen Studienwechsel bereits Spesenrückvergütungen erhalten hat.

(4) Zur Berechnung der Studiendauer werden Studienunterbrechungen im laufenden Studiengang nur dann berücksichtigt, wenn der/die Studierende beurlaubt war oder im betreffenden Semester/Jahr an keiner Universität inskribiert war.

Art. 8 (Vorzuweisender Studienerfolg)

(1) Die Studierenden müssen mindestens 40% der in der Wettbewerbsausschreibung für die ordentlichen Studienbeihilfen angegebenen Anzahl an Leistungspunkten erreichen, und zwar:

  1. für das erste Studienjahr (1. oder 2. Semester): Besitz des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung einer Oberschule (ehem. Reifezeugnis) oder eines gleichwertigen ausländischen Zulassungstitels. Mit diesem Studienerfolg kann auch bei Studienwechsel die Studienbeihilfe insgesamt maximal zweimal beantragt werden,
  2. für das zweite Studienjahr (3. oder 4. Semester): 10 ECTS,
  3. für das dritte Studienjahr (5. oder 6. Semester): 32 ECTS,
  4. für das vierte Studienjahr (7. oder 8. Semester): 54 ECTS,
  5. zusätzliche 18 ECTS für jedes weitere Studienjahr,
  6. für das letzte Studienjahr: alternativ zum Studienerfolg laut den vorhergehenden Buchstaben kann als Studienerfolg „Beginn der Abschlussarbeit“ angegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung das Thema und der Name des Berichterstatters oder der Berichterstatterin der Abschlussarbeit bereits schriftlich festgelegt sind.

(2) Nicht zulässig ist die Gutschrift von Bonuspunkten, die in der Wettbewerbsausschreibung für die ordentlichen Studienbeihilfen vorgesehen ist.

Art. 9 (Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage)

(1) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft werden die Bestimmungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, angewandt. Das Ausmaß der Kostenrückvergütung wird gemäß Artikel 16 dieser Verordnung festgelegt.

(2) Die zulässige Höchstgrenze des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL) beläuft sich auf 8.

Art. 10 (Mehrfachförderung)

(1) Die Rückvergütungen sind in der Regel mit Studienbeihilfen und anderen Fördermaßnahmen zur Sicherung des Rechtes auf Hochschulbildung kumulierbar.

(2) Die Kosten, auf die sich die gewährte Rückvergütung bezieht, dürfen von keinen anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, bereits rückerstattet worden sein.

2. ABSCHNITT
Art der Leistungen

Art. 11 (Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst)

(1) Studierenden laut Artikel 3, die ein Hochschulstudium nur dann bewältigen können, wenn sie an der Universität oder am Studienort bzw. auf dem Weg dorthin begleitet und/oder betreut werden, kann in folgenden Fällen eine Vergütung der Kosten für den Begleit- und Betreuungsdienst gewährt werden:

  1. im Studentenwohnheim oder in der privaten Unterkunft: sofern der oder die Studierende regelmäßiger Assistenzleistungen für eine gewisse Stundenanzahl pro Tag oder rund um die Uhr bedarf und aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, und die gewohnten Assistenzleistungen somit nicht weitergeführt, sondern am Studienort neu organisiert werden müssen. Des Weiteren können eventuell anfallende Kosten für die Unterbringung einer Betreuungsperson gemeinsam mit dem/der Studierenden im Studentenwohnheim oder in einer privaten Unterkunft rückvergütet werden, sofern eine ständige Anwesenheit auch während der Nacht erforderlich ist,
  2. an der Universität: sofern der/die Studierende regelmäßiger Assistenzleistungen für die in der Universität verbrachte Zeit bedarf, oder falls er/sie eine Tutorin/einen Tutor an der Universität benötigt, welche/r bei der Aufbereitung des Lernmaterials oder anderer, eng mit dem Studium und der Art der Behinderung verbundener Tätigkeiten behilflich ist, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Absatz 3,
  3. auf dem Weg zur Universität bzw. zum Studienort und zurück: sofern der/die Studierende öffentliche Verkehrsmittel nur mit Begleitung benutzen kann.

(2) Erhalten die Studierenden laut Absatz 1 ein Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, und/oder ein Begleitgeld für Zivilinvaliden, Blinde oder Teilblinde laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, werden nur die Kosten laut Absatz 1 Buchstabe a) anerkannt, welche abzüglich der bereits durch das Pflegegeld gedeckten Kosten und speziell aufgrund des Hochschulstudiums anfallen.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, bei der Universität die angebotenen Dienstleistungen für Studierende mit Behinderungen zu beantragen und diese, soweit kompatibel, in Anspruch zu nehmen. Es können nur Kosten für Dienste anerkannt werden, welche nicht bereits von der Universität selbst organisiert und finanziert werden. Es können die Kosten für von der Universität angebotene Dienste anerkannt werden, welche der/die Studierende ganz oder teilweise bezahlen muss.

(4) Die Studierenden legen selbst, eventuell nach Rücksprache mit den kompetenten Stellen, fest, welche Art von Diensten in welchem Ausmaß sie benötigen und beantragen die Vergütung der Kosten auf der Grundlage der Kostenvoranschläge, welche dem Antrag gemäß 4. Abschnitt beigelegt werden müssen.

Art. 12 (Vergütung der Transportkosten)

(1) Den Studierenden laut Artikel 3 kann die Vergütung Kosten für den Transport zwischen dem Wohnort und dem Studienort bzw. zwischen der Unterkunft am Studienort und der Universität gewährt werden, wenn sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.

(2) Die Vergütung laut dem vorhergehenden Absatz umfasst auch die Transportkosten für jene Streckenabschnitte, die nicht durch öffentliche Verkehrsmittel abgedeckt sind, falls der/die Studierende nicht imstande ist, die nächstgelegene Haltestelle zu erreichen oder die Wartezeit zu bewältigen.

(3) Die Durchführung mehrerer Beförderungen am gleichen Tag – einschließlich der Leerfahrten – kann nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit berücksichtigt werden.

(4) Für Transporte mit dem Privatfahrzeug wird ein Betrag vergütet, welcher der Kilometervergütung entspricht, die den Landesbediensteten gemäß den geltenden Kollektivverträgen bei Außendiensten zusteht.

(5) Die Vergütung der Kosten für Transporte durch Unternehmen oder Vereine, die diesen Dienst anbieten (Taxi, Autoverleih, Genossenschaften usw.), wird aufgrund der Kostenvoranschläge gewährt, welche dem Antrag gemäß 4. Abschnitt beigelegt werden müssen.

Art. 13 (Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln)

(1) Studierenden laut Artikel 3 kann die Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln, welche aufgrund ihrer Behinderung notwendig sind, gewährt werden.

(2) Die Vergütung laut dem vorhergehenden Absatz umfasst auch die Kosten für Dienstleistungen, welche die Verfügbarkeit der Hilfsmittel ermöglichen, sofern diese nicht mit den benötigten Eigenschaften auf dem Markt verfügbar sind.

(3) Der oder die Studierende verpflichtet sich, eventuell von der Universität zur Verfügung gestellte Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, und nur bei fehlender Verfügbarkeit eigene Hilfsmittel anzukaufen.

Art. 14 (Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete Dienstleistungen)

(1) Studierenden laut Artikel 3 kann die Vergütung der Kosten für andere Dienstleistungen, welche ausschließlich aufgrund ihrer Behinderung für das Studium notwendig sind, gewährt werden.

(2) Die Beschreibung der Dienstleistungen und deren Notwendigkeit muss in den Unterlagen laut 4. Abschnitt ausreichend begründet werden.

3. ABSCHNITT
Zulässige Ausgaben und Ausmaß der Rückvergütung

Art. 15 (Zulässige Ausgaben)

(1) Zulässig sind Ausgaben, die eine oder mehrere der im 2. Abschnitt aufgelisteten Leistungen betreffen und nach Einreichung des Antrages angefallen sind.

(2) Das Landesamt für Hochschulförderung überprüft die Angaben im Antrag sowie die beigelegten Kostenvoranschläge und Begründungsschreiben und entscheidet, eventuell auch nach einem persönlichen Gespräch mit dem/der Studierenden, ob die Notwendigkeit der beantragten Vergütungen für die Erlangung des angestrebten Studientitels gegeben ist.

(3) Die im Antrag angegebenen Ausgaben können zur Gänze, teilweise oder nicht anerkannt werden.

Art. 16 (Ausmaß der Rückvergütung)

(1) Die gemäß dem Artikel 15 anerkannten Ausgaben können in einem Ausmaß von bis zu 100% rückvergütet werden.

(2) Das Ausmaß der Rückvergütung in Bezug auf die Höhe der anerkannten Ausgaben gemäß Artikel 5 wird unter Berücksichtigung des Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der Kernfamilie des/der Studierenden wie folgt bestimmt:

 

FWL

Ausmaß

über 8,00

0%

von 7,51 bis 8,00

20%

von 7,01 bis 7,50

40%

von 6,51 bis 7,00

60%

von 6,01 bis 6,50

80%

bis zu 6,00

100%

 

4. ABSCHNITT
Antrag, Einreichfrist und Unterlagen

Art. 17 (Einreichfrist und Antrag)

(1) Der Antrag kann nach erfolgter Inskription in das jeweilige Studienjahr und innerhalb der folgenden Einreichfristen beim Landesamt für Hochschulförderung gestellt werden:

  1. für Inskriptionen in das Wintersemester: 31. Oktober des betreffenden Studienjahres,
  2. für Inskriptionen in das Sommersemester: 31. März des betreffenden Studienjahres.

(2) Fällt die Einreichfrist auf einen Feiertag, wird diese auf den ersten darauffolgenden Werktag verschoben.

(3) Die Anträge müssen auf den von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten Antragsformularen abgefasst werden.

(4) Für Anträge, die per Einschreiben eingereicht werden, gilt das Datum des Poststempels des Postamtes, welches das Einschreiben entgegengenommen hat.

(5) Werden Anträge, Erklärungen oder Unterlagen per E-Mail oder Post übermittelt oder von Dritten im Amt abgegeben, so ist diesen eine Fotokopie des Personalausweises des/der Studierenden beizulegen.

(6) Aus dem Antrag haben alle Voraussetzungen laut dieser Verordnung hervorzugehen.

(7) Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Rückvergütungsantrag werden den Studierenden über die elektronische Post zugestellt, sofern sie im Antragsformular eine gültige E-Mail-Adresse angegeben haben. Andernfalls erfolgen die Mitteilungen auf dem Postweg.

Art. 18 (Unterlagen)

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. ein ärztliches Gutachten oder Nachweis über die Behinderung des/der Studierenden,
  2. eine Eigenerklärung über die festgestellte Pflegestufe oder den Bezug eines Begleitgeldes laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  3. Kostenvoranschläge für alle Dienste und Ankäufe, für die die Rückvergütung beantragt wird,
  4. Erklärung des/der Studierenden, aus der hervorgeht, warum und in welchem Ausmaß die Dienste und Ankäufe, für die die Rückvergütung beantragt wird, notwendig sind, um ihm/ihr das Hochschulstudium zu ermöglichen, mit fachärztlicher Bescheinigung, falls erforderlich.

(2) Wird die Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst laut Artikel 11 beantragt, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Erklärung des/der Studierenden, dass ausschließlich aufgrund des Hochschulstudiums ein zusätzlicher Bedarf an Assistenzstunden zu den bereits bestehenden entsteht, und in welchem Ausmaß dieser benötigt wird,
  2. Bescheinigung der Universität hinsichtlich der Dienste, die von dieser direkt angeboten werden, bzw. die nicht angeboten werden und deshalb selbst organisiert werden müssen.

(3) Wird die Vergütung der Kosten für den Ankauf von Hilfsmitteln gemäß Artikel 9 beantragt, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Bescheinigung der Universität oder Erklärung, dass die Universität oder eine andere öffentliche oder private Einrichtung die betreffenden Hilfsmittel nicht kostenlos zur Verfügung stellt.

(4) Alle Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen müssen zusätzlich zum Antrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Antragstellung persönlich im Landesamt für Hochschulförderung die Aufenthaltsgenehmigung für Italien vorweisen, sofern diese nicht bereits im Amt aufliegt.

(5) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen ohne langfristige Aufenthaltsgenehmigung müssen alle laut dieser Verordnung erforderlichen Angaben und Daten durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegen, welche sie dem Antrag beilegen müssen. Ausgenommen sind im Sinne von Artikel 5 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die personenbezogenen Daten, die von Seiten öffentlicher oder privater Personen italienischen Rechtes bestätigt oder beglaubigt werden können. Die Daten werden durch Bestätigungen oder Bescheinigungen dokumentiert, die von den zuständigen Behörden des ausländischen Staates ausgestellt, mit einer Übersetzung in deutscher, italienischer oder englischer Sprache versehen und von den italienischen Konsularbehörden beglaubigt werden; letztere bestätigen die Übereinstimmung mit den Originalen, nachdem sie die Antragstellenden über die strafrechtlichen Folgen bei Erstellen von falschen Urkunden oder Dokumenten belehrt haben.

(6) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen aus besonders armen Ländern laut Tabelle B im Anhang müssen für die Bewertung des Vermögens und des Einkommens eine Bestätigung der italienischen Vertretung in ihrem Herkunftsland abgeben, aus der hervorgeht, dass sie keiner Familie angehören, die bekanntermaßen ein hohes Einkommen hat und einer gehobenen sozialen Schicht angehört. Diese Unterlagen sind dem Antrag beizulegen. Auf jeden Fall haben diese Personen das in der EU erzielte Einkommen und Vermögen zu erklären.

(7) Die Bürger und Bürgerinnen, denen laut Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, müssen dem Antrag die vom italienischen Innenministerium oder vom Kommissariat der Vereinten Nationen ausgestellte offizielle Bestätigung der Zuerkennung ihres besonderen Status beilegen. In Bezug auf die wirtschaftliche Lage wird ausschließlich das in der EU erzielte Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

Art. 19 (Abrechnung und Auszahlung der Rückvergütung)

(1) Die Abrechnung muss bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Gewährung der Förderung folgt.

(2) Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet von dem/der Studierenden, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Sofern aus den Ausgabenbelegen des Betreuungs- und Begleitdienstes nicht die erbrachten Stunden oder aus den Ausgabenbelegen des Transportdienstes nicht die effektiv durchgeführten Fahrten hervorgehen, sind auch diese in der Aufstellung anzugeben,
  2. die Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben. Die Ausgabenbelege müssen sich auf die zugelassenen Ausgaben beziehen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, auf den Studierenden/die Studierende ausgestellt und quittiert sein,
  3. die Erklärung des/der Studierenden, dass die betreffenden Ausgaben von keiner anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung ganz oder teilweise rückerstattet worden sind.

(3) Die vollständigen Buchhaltungsunterlagen können persönlich, per Post oder per E-Mail übermittelt werden. Bei Übermittlung per E-Mail müssen die Unterlagen in Form von PDF-Dateien an die E-Mail-Adresse hochschulfoerderung@provinz.bz.it oder über die zertifizierte elektronische Post (PEC) an die Adresse hochschulfoerderung.

dirittostudiouni@pec.prov.bz.it geschickt werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung und das Zustellrisiko liegen beim Antragsteller/bei der Antragstellerin.

(4) Die Rückvergütungen werden, im Ausmaß gemäß Artikel 16 Absatz 2, auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, wenn alle für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden.

(5) Werden die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Rückvergütung im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

(6) Die Beträge werden auf ein Bankkontokorrent überwiesen. Dazu sind die Kontokorrentnummer und die Bankverbindung (IBAN und BIC) im Antrag anzugeben. Der Betrag kann nur auf ein Konto des/der Studierenden überwiesen werden.

Art. 20 (Sanktionen)

(1) Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der geförderten Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt. Diese wird von einer internen Kommission, unter Verwendung eines entsprechenden EDV-Programmes, durchgeführt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen von den betroffenen Studierenden vorzulegen sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

(4) Stellt die Verwaltung bei der Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer/die Erklärerin, gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sein/ihr Anrecht auf Rückvergütungen, die er/sie aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert. In diesen Fällen müssen die Rückvergütungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden und es werden Verwaltungsstrafen gemäß dem obgenannten Artikel verhängt. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.

Art. 21 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

TABELLE A
(Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2)

 

Art des Studiums

Regelstudiendauer

Aufschub

Gesamtdauer

zusätzl. Aufschub *

Höchstzulässige Gesamtdauer

Tipologia di studio

Durata legale

Proroga

Durata

complessiva

ulteriore proroga *

Durata massima complessiva

Studiengänge des 1. Zyklus (Grundstudium)  –  Corsi di studio del I° ciclo

Bachelor / Corso di Laurea

Bachelorstudium

3 Jahre/anni

6 Semester

1 Jahr/anno

 

2 Semester

 4 Jahre/anni

 8 Semester

1 Jahr/anno

2 Semester

5 Jahre/anni

10 Semester

Bachelorstudium

7 Semester

 9 Semester

2 Semester

11 Semester

Bachelorstudium

8 Semester

10 Semester

2 Semester

12 Semester

Studiengänge des 2. Zyklus (Aufbaustudium)  –  Corsi di studio del II° ciclo

Masterstudiengang / Corso di Laurea magistrale

Masterstudium / Master

 2 Jahre/anni

 

 4 Semester

1 Jahr/anno

 

2 Semester

3 Jahre/anni

 

6 Semester

0 Jahre/anni

 

0 Semester

3 Jahre/anni

 

6 Semester

Masterstudium / Master

  3 Semester

  5 Semester

0 Semester

  5 Semester

Masterstudium / Master

Weiterbildungsmaster / Master I livello

 1 Jahr/anno

0 Jahre/anni

  1 Jahr/anno

0 Jahre/anni

 1 Jahr/anno

Studiengänge des 1. und 2. Zyklus (einstufige Studiengänge)  –  Corsi di studio del I° e II° ciclo (corsi a ciclo unico)

Lehramtsstudium

  6 Semester

1 Jahr/anno

 

2 Semester

  8 Semester

2 Semester

  10 Semester

Lehramtsstudium

  7 Semester

  9 Semester

2 Semester

  11 Semester

Laureatsstudiengang / Corso di Laurea quadriennale / Diplomstudium

Magisterstudium

4 Jahre/anni

 

8 Semester

5 Jahre/anni

 

10 Semester

1 Jahr/anno

 

2 Semester

6 Jahre/anni

 

12 Semester

Diplomstudium

Magisterstudium

Lehramtsstudium

  9 Semester

11 Semester

2 Semester

13 Semester

Einstufiger Masterstudiengang / Corso di Laurea magistrale a ciclo unico

Diplomstudium

Magisterstudium

Lehramtsstudium

5 Jahre/anni

 

 

10 Semester

6 Jahre/anni

 

 

12 Semester

1 Jahr/anno

 

 

2 Semester

 

7 Jahre/anni

 

 

14 Semester

Diplomstudium

11 Semester

13 Semester

2 Semester

15 Semester

Einstufiger Masterstudiengang / Corso di Laurea magistrale a ciclo unico

Diplomstudium

6 Jahre/anni

 

12 Semester

7 Jahre/anni

 

14 Semester

1 Jahr/anno

 

2 Semester

8 Jahre/anni

 

16 Semester

* Das zusätzliche Jahr Aufschub wird nur in den in der Wettbewerbsausschreibung für die ordentlichen Studienbeihilfen vorgesehenen Fällen gewährt.

* L’ulteriore anno di proroga viene concesso solo nei casi previsti nel bando di concorso per le borse di studio ordinarie.

Für den Fall, dass ein einstufiger Studiengang (I.+II. Zyklus) nach Abschluss eines Studiums des I. Zyklus besucht wird, so wird für die Berechnung der Jahre, für die eine Studienbeihilfe gewährt werden kann, die Gesamtdauer des abgeschlossenen Studiums von der Gesamtdauer des aktuell besuchten einstufigen Studienganges abgezogen.

Nel caso in cui si frequenti un corso di studi a ciclo unico (ciclo I+II) dopo la conclusione di un corso di studi del I° ciclo, per la determinazione degli anni per i quali può essere concessa una borsa di studio, la durata complessiva del corso di studi concluso viene sottratta dalla durata complessiva del corso di studi a ciclo unico.

Diese Tabellen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfällen muss das zuständige Amt kontaktiert werden.

Queste tabelle non hanno alcuna pretesa di completezza. In casi di dubbio dev’essere contattato l’ufficio competente.

 

TABELLE B
(Artikel 18 Absatz 6)

 

 

 

 

 

Auflistung der besonders armen Länder außerhalb der Europäischen Union (MD Nr.556 vom 8. Juli 2016)

 

 

 

Elenco dei Paesi particolarmente poveri non appartenenti all’Unione Europea (D.M. n. 556 del 8 luglio 2016)

 

 

 

Afghanistan

Afganistan

Madagaskar

Madagascar

 

 

Angola

Angola

Malawi

Malawi

 

 

Bangladesch

Bangladesh

Mali

Mali

 

 

Benin

Benin

Mauretanien

Mauritania

 

 

Bhutan

Bhutan

Mosambik

Mozambique

 

 

Burkina Faso

Burkina Faso

Myanmar

Myanmar

 

 

Burundi

Burundi

Nepal

Nepal

 

 

Kambodscha

Cambogia

Niger

Niger

 

 

Zentralafrikanische Republik

Central African Rep.

Ruanda

Rwanda

 

 

Tschad

Chad

Sao Tomè und Principe

Sao Tome e Principe

 

 

Komoren

Comoros

Senegal

Senegal

 

 

Demokr. Republik Kongo

Congo Dem. Rep.

Sierra Leone

Sierra Leone

 

 

Dschibuti

Djibouti

Salomonen

Solomon Islands

 

 

Äquatorialguinea

Equatorial Guinea

Somalia

Somalia

 

 

Eritrea

Eritrea

Südsudan

South Sudan

 

 

Äthiopien

Etiopia

Sudan

Sudan

 

 

Gambia

Gambia

Tajikistan

Tajikistan

 

 

Guinea

Guinea

Tansania

Tanzania

 

 

Guinea Bissau

Guinea Bissau

Osttimor

Timor-Leste

 

 

Haiti

Haiti

Togo

Togo

 

 

Kenia

Kenya

Tuvalu

Tuvalu

 

 

Kiribati

Kiribati

Uganda

Uganda

 

 

Republik Korea

Korea Dem. Rep.

Vanuatu

Vanuatu

 

 

Laos

Laos

Yemen

Yemen

 

 

Lesotho

Lesotho

Sambia

Zambia

 

 

Liberia

Liberia

Simbabwe

Zimbabwe

 

 

 

 

 

 

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 5. Jänner 1958, Nr. 1
ActionActionb) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7
ActionActionc) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 4. Oktober 1978, Nr. 18
ActionActiond) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Jänner 1993, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 9
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Juli 2019, Nr. 18
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Dezember 2019, Nr. 31
ActionActionAnwendungsbereich, Zielsetzung und Zugangsvoraussetzungen
ActionActionArt der Leistungen
ActionActionZulässige Ausgaben und Ausmaß der Rückvergütung
ActionActionAntrag, Einreichfrist und Unterlagen
ActionAction(Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2)
ActionAction(Artikel 18 Absatz 6)
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2020, Nr. 38
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. August 2021, Nr. 26
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2021, Nr. 34
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2022, Nr. 22
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2022, Nr. 30
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis