(1) Ein Räumungsverkauf wird vom/von der Einzelhandelstreibenden durchgeführt, um in kürzester Zeit alle eigenen Waren aus einem der nachstehenden Gründe abzusetzen:
(2) Der Räumungsverkauf muss im Voraus der Gemeinde mitgeteilt werden, in der der Handelsbetrieb seinen Sitz hat, und kann in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden.