(1) Beim Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf werden saisonale oder Modeartikel verkauft, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb der Saison oder eines bestimmten Zeitraums verkauft würden.
(2) Der Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf darf jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und für die einzelnen Gebiete Südtirols von der Handelskammer festgelegt werden.
(3) Gegen die Maßnahmen der Handelskammer laut Absatz 2 können die Berufsorganisationen Beschwerde bei der Landesregierung einreichen; diese trifft innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Beschwerde eine endgültige Entscheidung.