(1) Gemäß den Zielen laut Artikel 7 und den Zwecken laut Artikel 8 legt die Landesregierung die Höhe der Wassergebühren, die Berechnungskriterien, und allfällige Befreiungen für die Nutzungen gemäß Artikel 10 fest.
(2) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der verschiedenen Nutzungen festgelegt.
(3) Die Wassergebühren gliedern sich in:
- einen bei Konzessionserteilung für die Errichtung einer neuen Entnahmestelle einmalig zu entrichtenden Betrag,
- jährliche Gebührenanteile für alle bestehenden und in Erneuerung befindlichen Konzessionen,
- eine einmalig im Voraus zu entrichtende Gebühr ausschließlich für Schöpfbewilligungen.
(4) Die Gebührenanteile laut Absatz 3 Buchstabe b) werden auf der Grundlage der Jahreswassermenge oder der genehmigten Maximalwassermenge oder der mittleren Ableitungsmenge der Entnahmestellen aus Oberflächengewässern oder aus Grundwasser und auf der Grundlage der Wasserverfügbarkeit in Gebieten gemäß Artikel 40 des WNP festgelegt.
(5) Für den Sektor Antriebskraft wird die Wassergebühr anhand der mittleren jährlichen Nennleistung berechnet.
(6) Für Betriebe mit Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen werden die Wassergebühr und eventuelle Befreiungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erschwernispunkte gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, festgelegt.
(7) Bei konsortialen oder mit anderer Rechtsform gemeinschaftlich geführten Anlagen sowie bei Anwendung besonders gewässerschonender Nutzungspraktiken, sowohl aus qualitativer als auch aus quantitativer Sicht, werden Gebührennachlässe gewährt.
(8) Für Fischzuchten können Gebührennachlässe gewährt werden.
(9) Die Direktorin/Der Direktor der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gleicht alle drei Jahre die von der Landesregierung festgelegten Beträge der Wassergebühren den Lebenshaltungskosten nach den ASTAT-Indikatoren an. Die so ermittelten Beträge werden stets auf ein Tausendstel des ursprünglichen Wertes gerundet.
(10) Die Nutzung von Löschwasser ist von der jährlichen Wassergebühr befreit. 6)
(11) Kulturhistorisch- und landschaftlich wertvolle Bewässerungssysteme, wie beispielsweise Waale sowie Schaumühlen, sind von der jährlichen Wassergebühr befreit. 7)